Blick auf Radebeul
Rathaus
Altkötzschenbroda

Authorisation of the full-time administration in tax matters due to the coronavirus pandemic


Die Ausbreitung des Corona-Virus stellt die ganze Welt vor eine noch nie dagewesene Her-
ausforderung. Die Diskussion über das Stattfinden der letzten Stadtratssitzung hat den Ernst
der Situation deutlich gemacht. Solange der Stadtrat noch handlungsfähig ist, müssen Vor-
kehrungen getroffen werden für eine Zeit ohne bzw. eingeschränkte Stadtratstätigkeit.
Dazu gehört auch die Handlungsfähigkeit in Steuersachen:
Die Corona-Pandemie hat erhebliche negative wirtschaftliche Auswirkungen auch auf größe-
re Teile der städtischen Steuerschuldner. Als städtischer Beitrag zur Unterstützung der un-
verschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten Geratenen und letztlich im Interesse eines
langfristigen Erhalts der steuerlichen Basis der Stadt sollten daher umgehend Erleichterun-
gen und Verfahrensvereinfachungen für die Betroffenen beschlossen werden.
Die Stadt orientiert sich dabei zum einen an den gleich lautenden Erlassen der obersten Fi-
nanzbehörden der Länder vom 19. März 2020 (Anlage 1) sowie der diesbezüglichen Anwen-
dungsempfehlung des Deutschen Städtetages vom 20.03.2020 (Anlage 2).
Da derzeit die Dauer der Pandemie und auch deren wirtschaftlichen Folgen nicht zuverlässig
abgeschätzt werden können, soll der Beschluss zudem mit einer automatischen Verlänge-
rungsregelung versehen werden.
Hinzuweisen ist ferner darauf, dass die beschlossene Regelung ausdrücklich nur für Steuer-
forderungen oder –teilbeträge gelten soll, die nach dem 01.03.2020 fristgemäß fällig wurden
oder entstanden sind. Für Forderungen vor diesem Zeitraum bleibt es bei den geltenden
Wertgrenzenregelungen gemäß Hauptsatzung. Diese Festlegung verfolgt das Ziel, automa-
tisch nur jene Steuerschuldner zu begünstigen, die durch die Corona-Pandemie unverschul-
det in wirtschaftliche Schwierigkeiten gekommen sind, nicht jedoch säumige Steuerschuld-
ner. Für säumige Steuerschuldner sollte es bei der Einzelfallprüfung gemäß Hauptsatzung
unter Beteiligung der Stadtratsgremien bleiben.
Beispiele:
(a) Eine Steuerforderung oder eine entsprechende Rate ist fristgemäß – d.h. nicht eine
neue Fristsetzung in einem bereits laufenden Mahn- oder Stundungsverfahren – zum
20.03.2020 fällig.  Regelung des Beschlusses ist anzuwenden.
(b) Ein am 20.03.2020 bekanntgegebener Festsetzungsbescheid enthält eine Steuer-
nachforderung mit entsprechenden Fälligkeitsterminen.  Regelung des Beschlus-
ses ist anzuwenden.

Beschluss:


Zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie und als Beitrag zu Liquidi-
tätserhalt bzw. -sicherung von wirtschaftlichen Unternehmen jeglicher Größe und Rechtsform
sowie im Interesse eines möglichst raschen und unbürokratischen Verwaltungsvollzuges be-
schließt der Stadtrat was folgt:
1. Die Stundung von Steuerforderungen im Zusammenhang mit den Auswirkungen der
Corona-Pandemie wird seitens des Stadtrates in Abweichung von den Wertgrenzenrege-
lungen gemäß Hauptsatzung vollumfänglich auf die hauptamtliche Verwaltung übertragen.
Dies gilt für sämtliche Steuerforderungen bzw. etwaige Teilbeträge, die ab dem
01.03.2020 fristgemäß fällig oder neu entstanden sind Bezüglich des neu Entstehens von
Steuerforderungen ist maßgeblich der Tag der Bekanntgabe des entsprechenden Steuer-
bescheides. Für Steuerforderungen bzw. etwaige Teilbeträge, die bereits vor dem
01.03.2020 fällig waren oder entstanden sind bleibt es bei den Zuständigkeitsregelungen
gemäß Hauptsatzung.
2. Bei der Stundung von Steuerforderungen i.S.v. Ziffer 1 kann für den Zeitraum ab Fälligkeit
der Forderung bis zum Auslaufen dieses Beschlusses der Stundungszins auf Null Prozent
herabgesetzt werden.
3. Steuervorauszahlungen können abweichend von der Stichtagsregelung in Ziffer 1 für
das gesamte Steuerjahr 2020 auf Antrag bis auf Null herabgesetzt werden. Dies gilt aus-
drücklich auch für die regelmäßig zum 15.02.2020 fällig gewordenen erste Vorauszah-
lungsrate. Sollte dieser Beschluss auch über den 31.12.2020 hinaus Gültigkeit behalten,
so verlängert sich diese Regelung entsprechend auch für Vorauszahlungsraten des Ver-
längerungszeitraumes.
4. Anträge auf Herabsetzungen der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen und Veranlagungen
mit Erstattungsansprüchen sind bevorzugt zu bearbeiten und bestehendes Ermessen zu
Gunsten der Steuerpflichtigen auszuüben.

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Beratungsfolge:

    SR 40/20-19/24
  • 22.04.2020 - SR - Entscheidung

Anlagen