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Information on the transfer of budget authorisations to the following financial year 2020 in accordance with Section 21 (1 - 3) SächsKomHVO


Mit § 21 SächsKomHVO wird der Grundsatz der zeitlichen Bindung, nach dem Ansätze des
Haushaltsplanes nur für das jeweilige Haushaltsjahr gelten, durchbrochen. Damit ist auch in
der Doppik weiterhin die Übertragung von Haushaltsermächtigungen analog zur bisherigen
Kameralistik (dort sog. HH-Reste) möglich.
Diese Übertragbarkeit soll eine fortlaufende Investitionsabwicklung sowie einen
kontinuierlichen Haushaltsvollzug gewährleisten.

Durch die Fortgeltung der Haushaltsermächtigungen kraft Gesetz ist eine flexiblere Reaktion
auf bestimmte Umstände (z. B. Bauabläufe durch Schlechtwetterperioden, unvorhergesehene
Ereignisse etc.) gewährleistet.
Im Punkt 5 der Haushaltsvermerke zum Haushalt 2019 wurden alle zahlungswirksamen
Erträge/Einzahlungen und Aufwendungen/Auszahlungen für zeitlich übertragbar erklärt,
sofern die Anforderungen des § 21 SächsKomHVO erfüllt sind und der Haushaltsausgleich in
2020 nicht gefährdet wird.

Die Übertragung von Haushaltsermächtigungen in das Folgejahr (z. B. 2019 nach 2020) wird
im Gegensatz zur Kameralistik nicht gebucht. Das heißt, die Übertragung wirkt sich nicht auf
das Ergebnis 2019 aus.
Die Übertragung bewirkt eine Erhöhung des Ansatzes für diesen Zweck im Jahr 2020 und wirkt
sich bei Umsetzung der jeweiligen Maßnahme auch erst im Jahr 2020 ergebniswirksam aus.


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Beratungsfolge:

    InfoVFA 04/20-19/24
  • 06.05.2020 - VFA - Kenntnisnahme

Anlagen