Gebäudetechnik/erneuerbare Energien

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Baugesetzbücher

Gebäudetechnik/erneuerbare Energien

Zur Gebäudetechnik - bzw. fachlich richtig zu den Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung - zählen Abgasanlagen sowie sonstige Anlagen wie z.B. Heizungsanlagen. Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sind jetzt gesondert geregelt. Dazu gehören Solarenergieanlagen.

Viele dieser Anlagen können verfahrensfrei errichtet werden. Die folgende Tabelle enthält Eckpunkte zur Unterscheidung von verfahrensfreien und baugenehmigungspflichtigen Vorhaben.

Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung

Art der Errichtung

Eckdaten

geltende Vorschriften

verfahrensfrei

Abgasanlagen in und an Gebäuden sowie freistehende Abgasanlagen bis zu 10 Meter Höhe,

sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung

§ 61 Absatz 1 Ziffer 2 SächsBO*

baugenehmigungspflichtig

andere als die in § 61 Absatz 1 SächsBO genannten Vorhaben

§§ 63 ff.** SächsBO*

Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien

Art der Errichtung

Eckdaten

geltende Vorschriften

verfahrensfrei

Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung,

gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 Meter und einer Gesamtlänge bis zu 9 Meter,

Windenergieanlagen bis 10 Meter Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche, und einem Rotordurchmesser bis 3 Meter, außer in reinen Wohngebieten

§ 61 Absatz 1 Ziffer 3a SächsBO*,
§ 61 Absatz 1 Ziffer 3b SächsBO,
§ 61 Absatz 1 Ziffer 3c SächsBO

baugenehmigungspflichtig

andere als die in § 61 Absatz 1 SächsBO genannten Vorhaben

§§ 63 ff.** SächsBO*

* SächsBO = Sächsische Bauordnung, ** ff. = fortfolgend, das heißt, auch die nachfolgenden Paragraphen sind noch zu beachten

Bitte wenden Sie sich bei Unsicherheiten an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Stadtplanungs- und Bauaufsichtsamtes, wir helfen Ihnen gern weiter.

Hinweis: Bitte beachten Sie auch die Informationen zur Verfahrensfreiheit.

 

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