Die Aufgabenstellung einer Gleichstellungsbeauftragten definiert sich aus dem Grundgesetz Artikel 3, Absatz 2. Darin heißt es: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
Die Art. 8 und 18 der Sächsischen Verfassung greifen diese Intention auf: „Die Förderung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist Aufgabe des Landes.“ (Art. 8) „Frauen und Männer sind gleichberechtigt.“ (Art. 18)
Die Aufgabe der Bundesrepublik, den Verfassungsgrundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau praktisch umzusetzen, ist folglich auch die der Kommunalverwaltung und des Stadtrats. Sie bestellen eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte.
Das Besondere an ihrer Tätigkeit ist, dass sie dem Oberbürgermeister direkt unterstellt ist und weisungsfrei arbeitet. Die Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten sind ämterübergreifend und stellen typische Querschnittsaufgaben dar.
Sie ist Ansprechpartnerin und Interessenvertreterin für Fragen zur Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit und zur Chancengleichheit für alle Menschen in allen Lebensbereichen.
Die Gleichstellungsbeauftragte:
…entwickelt, initiiert, berät, begleitet, vernetzt, fördert, organisiert, verhandelt, konzipiert Projekte zur gleichberechtigten Teilhabe aller Menschen am öffentlichen Leben
…ist Ansprechpartnerin für Frauen und Männer in schwierigen Lebenslagen und Lebenssituationen, z.B. bei häuslicher Gewalt
…organisiert Fachtage und -konferenzen, führt Informations- und Diskussionsveranstaltungen durch, die das Bewusstsein für die Gleichstellung von Frau und Mann in der Öffentlichkeit fördern
…setzt sich aktiv für die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf ein
…unterstützt genderpolitisch aktive Projekte, Netzwerke und Initiativen vor Ort, die zur Verbesserung der Situation von Menschen beitragen und arbeitet mit diesen eng zusammen
…führt Erstberatung bei Ratsuchenden im Einzelfall durch
…achtet darauf, dass gleichstellungsrelevante Belange in die Arbeit der Stadtverwaltung, der politischen Gremien und des Stadtrats eingebracht und beachtet werden