Neubau/Errichtung

Sanierungsgebiet West
Meißner Straße
Schillerschule alt und neu

Neubau/Errichtung

Als Neubau zählen vor allem Bauvorhaben, durch die auf einer vorher unbebauten Fläche eine völlig neue bauliche Anlage erstellt wird. Grundsätzlich ist der Neubau eines solchen Vorhabens genehmigungspflichtig (§ 59 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung), wenn nicht Ausnahmen der §§ 60 bis 62, 76 und 77 der Sächsischen Bauordnung zutreffen (also v.a. Verfahrensfreiheit oder Genehmigungsfreistellung). Beispiele für genehmigungspflichtige Neubauten sind die Errichtung eines Wohngebäudes, die Errichtung eines gewerblichen Gebäudes oder auch der Neubau einer Windkraftanlage.

Ein Vorhaben wird jedoch auch dann als Neubau betrachtet, wenn zwar bereits eine bauliche Anlage vorhanden war, für diese bauliche Anlage jedoch aufgrund massiver baulicher Eingriffe der Bestandsschutz erloschen ist. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die geplanten Instandsetzungsarbeiten solche Mängel der Bausubstanz zutage fördern, dass größere bauliche Maßnahmen - z.B. der Austausch von Wänden - notwendig werden. In einem solchem Fall erlangt das Bauvorhaben eine neue Qualität und kann ggf. - je nach Bauvorhaben - genehmigungspflichtig sein. Im Fall der Erforderlichkeit einer Baugenehmigung ist es dann wie ein Neubau zu betrachten. Demzufolge müssen auch die derzeit geltenden Vorschriften angewendet werden.

Bitte erkundigen Sie sich daher möglichst vor dem Beginn größerer Baumaßnahmen im Stadtplanungs- und Bauaufsichtsamt, ob die geplante Maßnahme genehmigungspflichtig sein wird oder nicht. So ersparen Sie sich möglicherweise ein ordnungsbehördliches Verfahren wegen Bauens ohne Baugnehmigung.

 

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