Erhaltungssatzung "Radebeul-Altkötzschenbroda"
Für den Erhalt der durch das Sanierungsgebiet "Kötzschenbroda" erreichten städtebaulichen Qualität im historischen Dorfkern Altkötzschenbroda hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Radebeul in seiner Sitzung am 20.01.2016 die Erhaltungssatzung "Radebeul-Altkötzschenbroda" nach § 172 BauGB beschlossen. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt April 2016 ist die Satzung mit Wirkung ab dem 2.April 2016 in Kraft getreten.
Ziel der Satzung
Die Erhaltungssatzung gilt für den historischen Dorfkern Altkötzschenbroda und umfasst damit die Grundstücke zwischen der Kreuzung Uferstraße / Kötitzer Straße im Westen und dem Kirchvorplatz im Osten der Ortslage. Einbezogen sind die gesamten Grundstücksbereiche, da auch die querstehende ehemalige Scheunenzeile und die gärtnerische Nutzung der Freiflächen hinter der ehemaligen Scheunenzeile die städtebauliche igenart des Gebietes prägen.
Die Erhaltungssatzung verfolgt das Ziel, die besondere stadtgestalterische Qualität, die dieser Ortskern aufgrund seiner historischen Entwicklung über Kriege, städtebauliche Doktrinen in der DDR und den Bauboom nach 1990 zu einem großen Teil bewahren konnte, auch für die Zukunft zu sichern. Der Angerbereich soll als typische sächsische Dorfstruktur mit seiner interessanten Geschichte,dem attraktiven Straßen- und Platzraum und charakteristischen Bauweisen, die vor allem durch die dörflichen gibelständigen Hofstrukturen geprägt sind, erhalten werden.
Die Erhaltungssatzung begründet einen Genehmigungsvorbehalt für den rückbau (d.h. Abbruch oder Teilabbruch), für die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie für die Errichtung baulicher Anlagen. Diese Vorhaben sind deshalb nicht von vornherein unzulässig. En Vorhaben, das im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung liegt, wird jedoch im EInzelfall auf seine mögliche Beeinträchtigung der mit der Erhaltungssatzung geschätzten Inhalte geprüft.
Grundlagen der Satzung
In einer Stadtbildanalyse wurden die prägenden, städtebaulich wertvollen Merkmale des Ortsbildes, der Gebäude und Hofräume, der Dächer und Einfriedungen, der Fassaden- und Dachgestaltung ermittelt und dargestellt. Die daraus abgeleiteten Anwendungsleitlinien bieten den Beurteilungsrahmen für die Prüfung der Vorhaben im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung.
Die städtebauliche Eigenart
Die städtebauliche Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ergibt sich aus den Struktur- und Gestaltungsmerkmalen der vorwiegend vorhandenen Gebäude. Maßgebend sind sowohl Merkmale der Baustruktur als auch Fassadenmerkmale der Gebäude. Die Erhaltungssatzung dient dem Erhalt von Gebäuden, die das historische Ortsbild prägen und setzt den Rahmen für einzufügende Neubauten.
Einzelne vorhandene Bauten, die sich weder in der Anzahl der Geschosse noch in ihrer Bauweise oder Fassadengestaltung in das Gebiet einfügen, prägen nicht die städtebauliche Eigenart des Gebietes und können nicht maßstabsetzend sein. Bereiche mit neuerer oder anders strukturierter Bebauung, die sich in ihrer Baustruktur und ihren Gestaltungsmaßstäben wesentliche von der historischen Bebauung in Altkötzschenbroda unterscheiden, wurden nicht in den Gestaltungsbereich der Satzung einbezogen.
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