Blick auf Radebeul
Rathaus
Altkötzschenbroda

Beschluss über das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Ablehnung der Annahme des Stadtratsmandates


In § 18 SächsGemO ist geregelt, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigem Grund
abgelehnt werden kann. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Gemeinderat.
Frau Renger hat entsprechende Ablehnungsgründe vorgebracht (Anlage).

Beschluss:


Der Stadtrat von Radebeul stellt in seiner Sitzung vom 28.08.2019 das Vorliegen eines
wichtigen Grundes nach § 18 Abs. 1, Ziffer 3 und 4 SächsGemO zur Ablehnung der
Annahme des Stadtratsmandates bei Frau Christine Renger, Bürgerforum/Grüne, fest.




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Beratungsfolge:

    SR 05/19-19/24
  • 28.08.2019 - SR - Entscheidung

Anlagen