Décision sur l'existence d'une raison importante pour refuser d'accepter le mandat de conseiller municipal
In § 18 SächsGemO ist geregelt, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigem Grund
abgelehnt werden kann. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Gemeinderat.
Frau Renger hat entsprechende Ablehnungsgründe vorgebracht (Anlage).
Beschluss:
Der Stadtrat von Radebeul stellt in seiner Sitzung vom 28.08.2019 das Vorliegen eines
wichtigen Grundes nach § 18 Abs. 1, Ziffer 3 und 4 SächsGemO zur Ablehnung der
Annahme des Stadtratsmandates bei Frau Christine Renger, Bürgerforum/Grüne, fest.
Beratungsfolge:
- 28.08.2019 - SR - Entscheidung
Anlagen