Blick auf Radebeul
Rathaus
Altkötzschenbroda

Änderung der Sondernutzungssatzung



Anlässlich der aufgrund im letzten Jahr stattgefundener Wahlen aufgekommenen Diskussion
über Reglementierung der Wahlplakate im Radebeuler Stadtgebiet sahen Stadtverwaltung
und Stadtrat Handlungsbedarf für eine Ergänzung der Sondernutzungssatzung um einen
weiteren Paragraphen, der explizit die „örtliche“ Zulässigkeit von Wahlwerbung regelt.
Infolgedessen initiierte die Verwaltungsspitze und der Stadtrat eine Arbeitsgruppe,
bestehend aus jeweils einem Vertreter aller im Stadtrat existierenden Fraktionen sowie dem
zweiten Bürgermeister und dem Rechts- und Ordnungsamtsleiter der Großen Kreisstadt
Radebeul. In der Arbeitsgruppe herrschte weitestgehend Einigkeit über den Regelungstext.
Lediglich über die Frage, ob auf dem Anger in Altkötzschenbroda ein Totalverbot der
Wahlwerbung ausgesprochen oder lediglich eine beschränkte Anzahl an Wahlwerbung
zugelassen werden sollte, gingen die Meinungen auseinander.
Die Verwaltung hat die Sach- und Rechtslage noch einmal insbesondere auch unter
Einbezug der im Sächsischen Amtsblatt veröffentlichten „Hinweise des Sächsischen
Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 28.04.2017 zur Plakat- und
Lautsprecherwerbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von Wahlen, Volksanträgen,
Volksbegehren und Volksentscheiden im Freistaat Sachsen“ geprüft und schlägt (im
Einvernehmen mit den Bürgermeistern) im beiliegenden Regelungstext die einschränkende
Wahlwerbung in Altkötzschenbroda anstelle eines Totalverbotes vor.
Der Abwägungsvorgang zugunsten einer lediglich einschränkenden Wahlwerbung wird wie

Beschluss:

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Radebeul beschließt die als Anlage
beigefügte Änderung der Sondernutzungssatzung.


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Beratungsfolge:

    SR 44/20-19/24
  • 24.06.2020 - SR - Entscheidung

Anlagen