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Aufstellungsbeschluss zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 74 Verkaufspavillon Ferrari



Der Vorhabenträger, die Thomas Sportwagen GmbH, beantragte mit Schreiben vom
09.02.2022 die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Errichtung eines
Verkaufspavillon für Ferrari PKW, da eine bauliche Entwicklung nach § 34 BauGB
ausscheidet. Die Grundstücke befinden sich im Eigentum des Antragstellers. Die
Abgrenzung des Plangebietes wurde so gewählt, dass die bisherigen Bestandsgebäude des
Autohauses außerhalb des Plangebietes liegen. Die Abgrenzung ist aus der Anlage 1
ersichtlich und bezieht sich ausschließlich auf die Fläche für den Pavillon und die
begleitenden Grünflächen entlang der Meißner Straße, die damit dauerhaft planerisch
gesichert werden.

Der Vorhabenträger hat dargestellt, dass es sich bei dem Pavillon um einen aufgeständerten
Fertigteilbau handelt, wofür keine umfangreiche Gründung notwendig wird. U.a. damit kann
der Schutz der Bestandsbäume gewährleistet werden, dies ist ausdrücklich Zielstellung und
im Planverfahren zu dokumentieren und nachzuweisen.

Das Vorhaben macht sich aus Gründen des fortgeschriebenen CI (corporate identity) der
Marke Ferrari für den Fortbestand des Autohauses an dieser Stelle zwingend erforderlich.

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Beratungsfolge:

    SR 26/22-19/24
  • 18.05.2022 - SR - Entscheidung

Anlagen