Blick auf Radebeul
Rathaus
Altkötzschenbroda

Personel administracyjny do zarządzania wydarzeniami nadzwyczajnymi i udziału w ochronie ludności


Gemäß § 4 Abs. 1 SächsBRKG sind die Landkreise und Kreisfreien Städte die unteren
Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden. Die Gemeinden sind somit
keine Katastrophenschutzbehörde, sie sind gemäß § 4 Abs. 2 SächsBRKG lediglich die örtli-
chen Brandschutzbehörden.
Damit obliegen der Großen Kreisstadt Radebeul die allgemeine Gefahrenabwehr nach dem
SächsPBG sowie der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistungen durch die Feuerwehr
im Stadtgebiet nach SächsBRKG.
Gemeinden sind jedoch gemäß § 39 Abs. 1 SächsBRKG zur Mitwirkung im Katastrophen-
schutz verpflichtet, soweit die Erfüllung dringender eigener Aufgaben dadurch nicht ernstlich
gefährdet wird. Dies bedeutet gemäß § 39 Abs. 2 SächsBRKG:
„Die Pflicht zur Mitwirkung erstreckt sich insbesondere darauf,
1. die zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden bei
der Aufstellung von allgemeinen Katastrophenschutzplänen, besonderen Alarm- und Ein-
satzplänen und externen Notfallplänen zu unterstützen,

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    InfoSR 13/22-19/24
  • 23.11.2022 - SR - Kenntnisnahme

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