Blick auf Radebeul
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Altkötzschenbroda

Nouvelle version de l'accord d'affectation existant avec la commune de Moritzburg pour la délégation des tâches en tant qu'autorité de recours dans les affaires d'auto-administration par la Große Kreisstadt Radebeul



Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Radebeul hatte in seiner Sitzung am 22.01.2020 die
Änderung der bestehenden Zweckvereinbarung mit der Gemeinde Moritzburg zur Über-
tragung der Aufgaben als Widerspruchsbehörde in Selbstverwaltungsangelegenheiten durch
die Große Kreisstadt Radebeul beschlossen (SR 07/20-19/24).

Parallel dazu erfolgte die Beschlussfassung in den Gremien der Gemeinde Moritzburg.

Mit Schreiben vom 13.02.2020 wurden die erforderlichen Unterlagen bei der Rechtsaufsichts-
behörde zur Prüfung und Genehmigung eingereicht.

Im Rahmen dieser Prüfung wurde festgestellt, dass die gefassten Beschlüsse insoweit
voneinander abweichen, als der hiesige Stadtratsbeschluss eine „Änderung“ der bestehenden
Zweckvereinbarung beinhaltete, während der Moritzburger Gemeinderat eine „Neufassung“
beschlossen hatte. Dieser Unterschied führte zu einer gegenwärtigen Versagung der rechts-
aufsichtlichen Genehmigung.

Um diese Abweichung zu beseitigen und gleichlautende Beschlüsse zu erzielen, muss eine
nochmalige Befassung im Stadtrat der Großen Kreisstadt Radebeul erfolgen. Der bisherige
Beschluss ist aufzuheben und eine „Neufassung“ zu beschließen.
Eine inhaltliche Änderung der in der Anlage befindlichen Zweckvereinbarung ist damit nicht
verbunden.
Es handelt sich lediglich um eine juristische Klarstellung.



Beschluss:



Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Radebeul beschließt in seiner Sitzung am 20.05.2020 wie
folgt:

1. Der Stadtratsbeschluss vom 22.01.2020 über die Änderung der bestehenden Zweckver-
einbarung mit der Gemeinde Moritzburg zur Übertragung der Aufgaben als Widerspruchs-
behörde in Selbstverwaltungsangelegenheiten durch die Große Kreisstadt Radebeul wird auf-
gehoben.

2. Der Stadtrat beschließt die Neufassung der Zweckvereinbarung mit der Gemeinde Moritz-
burg zur Übertragung der Aufgaben als Widerspruchsbehörde in Selbstverwaltungsange-
legenheiten durch die Große Kreisstadt Radebeul gemäß Anlage, vorbehaltlich der Geneh-
migung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.
Die bisherige Zweckvereinbarung vom 26.11.2008 (rechtsaufsichtliche Genehmigung vom
29.12.2008, bekanntgemacht im SächsABl vom 22.01.2009) wird damit aufgehoben.


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Beratungsfolge:

    SR 46/20-19/24
  • 20.05.2020 - SR - Entscheidung

Anlagen