Blick auf Radebeul
Rathaus
Altkötzschenbroda

Règlement de la ville de Radebeul sur les dimanches ouverts au public en 2020



Nach § 8 Abs. 1 des SächsLadÖffG werden Gemeinden ermächtigt, abweichend von § 3
Abs. 2 SächsLadÖffG, die Öffnung von Verkaufsstellen im Gemeindegebiet aus besonderem
Anlass an jährlich bis zu vier Sonntagen zwischen 12 und 18 Uhr durch Rechtsverordnung
zu gestatten. Ein verkaufsoffener Sonntag im gesamten Stadtgebiet Radebeul wurde bereits
am 27.09.2020 gestattet.

Bei der Entscheidung über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage im Jahr 2020 wurde der
verfassungsmäßige Grundsatz, dass der Schutz der Sonn- und Feiertage als Tage der
Arbeitsruhe erkennbar die Regel sein muss, berücksichtigt. Nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes vom 01.12.2009 sind Ausnahmen von der Sonn- und
Feiertagsruhe möglich, wenn der der Sonntagsöffnung zu Grunde liegende Anlass im

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 25.11.2020 die Verordnung der
Großen Kreisstadt Radebeul über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2020 in der als Anlage
beigefügten Fassung. Der Beschluss steht unter dem zwingenden Vorbehalt, dass die
Öffnung von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass i. S. des § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG
und/oder das Betreiben von Weihnachtsmärkten i. S. des § 8 Abs. 2 SächsLadÖffG
ausdrücklich weder gesetzlich noch behördlich verboten sind.



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Beratungsfolge:

    SR 65/20-19/24
  • 16.09.2020 - SR - Entscheidung
  • 25.11.2020 - SR - Entscheidung

Anlagen