Blick auf Radebeul
Rathaus
Altkötzschenbroda

Jmenování do rozhodovacích výborů - stanovení systému poměrného zastoupení a postupu jmenování


Der Gesetzgeber legt in § 42 Abs. 2 SächsGemO fest, dass die Zusammensetzung der be-
schließenden Ausschüsse der Mandatsverteilung im Stadtrat entsprechen soll.
Um dem bestmöglich zu entsprechen, soll die Zusammensetzung der beschließenden Aus-
schüsse – zudem möglichst zugleich auch die Besetzung weiterer Gremien – mittels Eini-
gung erfolgen. Es liegt in der Natur der Sache, dass jegliche Gremienbesetzung ohne Eini-
gung der Spiegelbildlichkeit der Mandatsverteilung im Stadtrat stets weniger gut entspricht.
Bei einem Nichtzustandekommen der Gremienbesetzung im Zuge der Einigung hat der Ge-
setzgeber als gleichrangige Verfahren die Wahl auf Grund von Wahlvorschlägen nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge sowie dass Benen-
nungsverfahren entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (wobei das Stärkever-
hältnis wiederum entsprechend der Verhältniswahl zu ermitteln ist) festgeschrieben.
Zu 1)
Der Gesetzgeber hat jedoch entgegen zum Beispiel dem Kommunalwahlgesetz das anzu-
wendende Verhältniswahlverfahren gerade nicht gesetzlich festgeschrieben. Dies erfolgte
aus gutem Grund, da das anzuwendende Verhältniswahlsystem mit der Größe der beschlie-
ßenden Ausschüsse im Verhältnis zur Gesamtgröße des Stadtrates korreliert.
Der Kommentar zur SächsGemO von Quecke/Schmidt/u.a. führt dazu in Rn. 13 f. zu § 42
u.a. wie folgt aus:
„Hier wird daher statt dessen ein System mit drei Orientierungspunkten zugrunde gelegt, das
Resultate verspricht, die dem Grundsatz der Weitergabe der Repräsentation weitest möglich
Rechnung tragen.
Bei diesem Orientierungspunkten handelt es sich um die Quotienten von einem Fünftel, ei-
nem Vierteil und einem Drittel der Sitze im Gemeinderatsplenum. Ein Ausschuss mit einer
Stärke von weniger als einem Fünftel der Sitze im Plenum minderst die Aussichten der mit-
gliederschwächsten Fraktionen im Gemeinderat auf Repräsentation im Ausschuss so sehr,
dass er in jedem Fall zu klein und per se mit dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit unverein-
bar ist. Beträgt der Quotient ein Fünftel bis unter ein Viertel, ist zwingend das Verfahren nach
Hare-Niemeyer anzuwenden, um den kleineren Fraktionen eine hinreichende Chance auf
Mitwirkung im Ausschuss zu sichern. Bei einem Quotienten von einem Viertel bis unter ei-
nem Drittel muss eines der Verfahren – wie das Höchstzahlverfahren nach Sainte-Lagué,
das Rangmaßzahlverfahren nach Schepers oder das Divisionsverfahren mit Standardrun-
dung nach Sainte-Lagué – zum Einsatz kommen, die sich nach ihren typischen Ergebnissen
zwischen den Antipoden der Hare-Niemeyer-Methode und des d’Hondtschen Verfahrens be-
wegen … Erst bei einem Quotienten von einem Drittel oder mehr, der eine relativ breite
Vertretung auch kleinerer Fraktionen ermöglicht, ist das Verfahren nach d’Hondt ver-
fassungsrechtlich zulässig.“
Zudem ist rechtlich unstreitig, dass es kein Recht der Fraktionen auf einen Mindestsitz in den
beschließenden Ausschüssen gibt.
Die beschließenden Ausschüsse bestehen neben dem Oberbürgermeister aus 12 weiteren
Mitgliedern des Stadtrates. Bei einer Gesamtzahl von 34 Stadträten wird der Quotient von ei-
nem Drittel nicht nur erreicht, sondern sogar übertroffen. Im Ergebnis ist das Verhältniswahl-
verfahren nach d’Hondt zulässig.
Zu 2)
Das Verhältniswahlverfahren ist sehr aufwendig und risiko- bzw. zufallsbehaftet (z.B. nicht al-
le Stadtratsmitglieder sind ggf. bei der konstituierenden Sitzung anwesend sowie Unwägbar-
keiten einer geheimen Wahl). Im Ergebnis kann dies stets zu Zufallsergebnissen der Beset-
zung führen, was in der Folge Unzufriedenheit und den permanenten Drang zu Korrekturbe-
schlüssen nach sich zieht. Dies ist einer stabilen und auf Vertrauen basierenden Gremienar-

Rozlišení:


Der Stadtrat beschließt zur Besetzung der beschließenden Ausschüsse des Stadtrates Fol-
gendes:
1. Zur Abbildung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen wird das Verhältniswahlsystem
nach d’Hondt angewandt.
2. Zudem wird von der Besetzung mittels Benennungsverfahren Gebrauch gemacht.
Danach ergibt sich folgende Mandatsverteilung in den beschließenden Ausschüssen
des Stadtrates:
- CDU-Fraktion 5 Sitze
- AfD-Fraktion 4 Sitze
- Fraktion Grüne 2 Sitze
- Fraktion Freie Wähler 1 Sitz
Die Ausschussmitglieder werden dem Oberbürgermeister von den Fraktionen schrift-
lich benannt; dieser gibt dem Stadtrat die Zusammensetzung der Ausschüsse spätes-
tens in der nächstfolgenden Stadtratssitzung schriftlich bekannt.
Die Fraktionen sind bei der Ausübung ihrer Benennungsrechte ausdrücklich nicht an
die Mitglieder ihrer Fraktion gebunden.




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  • 28.08.2024 - SR - Entscheidung

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