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Zvýšení současné peněžité dávky pro pečovatelky o děti od 1. 1. 2021


Das Kinder- und Jugendhilfegesetz regelt im § 23 den Ersatz laufender Geldleistungen für
die Kindertagespflege nach Sachaufwand und Förderleistung.

Strittig waren bisher die Auslegung des Begriffes „leistungsgerechte Ausgestaltung der
Förderleistung“ und die Ermittlung der anfallenden Sachkosten.

Der Landesjugendhilfeausschuss hat am 05.12.2019 eine Empfehlung zu Leistungen der
Jugendhilfe in Form von Kindertagespflege verabschiedet. Die Fortschreibung berücksichtigt
weiterhin auch die bundesweite Entwicklung der Kindertagespflege zu einer stabilen
Erwerbsmöglichkeit für die Kindertagespflegepersonen und legt in diesem Zusammenhang
ein verändertes Finanzierungsmodell als Empfehlung vor.

Die Sachkosten werden analog dieser Empfehlung ermittelt. Bei Kindertagespflegepersonen
mit extra angemietetem Wohnraum bzw. Wohnraum ohne Doppelnutzung sind dies für eine
Betreuungszeit von 9 h pro Kind 153,35 €, im eigenen Wohnraum bzw. Wohnraum mit
Doppelnutzung 133,83 € monatlich.

Auch bei der Förderleistung bildet diese Empfehlung die Grundlage. Es wird der Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst für den Sozial- und Erziehungsdienst herangezogen.
Bei Kindertagespflegepersonen die mit dieser Tätigkeit starten, wird die S2 Stufe 1, bei einer
Tätigkeit nach 5 Jahren die S3 Stufe 1 und bei einer Tätigkeit nach 10 Jahren die S3 Stufe 2
zu Grunde gelegt.

Hinzu kommt der vom Freistaat gewährte Sonderzuschuss für die mittelbare pädagogische
Tätigkeit in Höhe von 35,00 € monatlich je Kind.

Laut Kinder- und Jugendhilfegesetz sind die Sachkosten und die Förderleistung separat
festzusetzen.

In den letzten Monaten gab es mehrere Gespräche mit der IG Kindertagespflege zur
laufenden Geldleistung. Mit ihr wurde ein Einvernehmen zur Festsetzung ab 01.01.2021
erzielt. Damit minimiert sich das Klagerisiko für die Zeit ab 2021.

Aktuell laufen von 11 Kindertagespflegepersonen im Berufungsverfahren Klagen beim
Oberverwaltungsgericht für die Jahre 2014 bis 2017. Für 2018 können Klagen bis Ende 2021
eingereicht werden.

Die Erhöhung der Förderleistung wird auch für die Ersatztagespflegepersonen ab 2021
umgesetzt. Diese sind bei der Familieninitiative Radebeul e.V. angestellt.

Im Rahmen der Vertragsgestaltung wird ab 2021 die Urlaubsregelung angepasst.
Es erhalten dann alle 26 Arbeitstage Urlaub im Jahr. Bisher hatten die
Kindertagespflegepersonen, die den neuen Vertrag unterzeichnet hatten, 30 Arbeitstage
Urlaubsanspruch.
Unverändert bleibt es bei der Bezahlung von 15 Krankheitstagen und 2 Fortbildungstagen.




Gegenüberstellung der aktuellen und künftigen laufenden Geldleistungen:

Beschluss:


Der Bildungs-, Kultur- und Sozialausschuss setzt folgende monatliche Geldleistungen für
Kindertagespflegepersonen zur Betreuung von Kindern bis zu neun Stunden ab 01.01.2021
fest:
Betreuung in selbst genutzten Räumen
Laufende Geldleistung bei Einstieg 682,95 €
Laufende Geldleistung nach 5-jähriger Tätigkeit 726,15 €
Laufende Geldleistung nach 10-jähriger Tätigkeit 766,88 €
In diesen Beträgen sind jeweils 133,83 € Sachkosten und 35,00 € Sonderzuschuss für
mittelbare pädagogische Tätigkeiten enthalten. Die Differenz ist die Förderleistung (je nach
Tätigkeitsdauer 514,13 €, 557,33 € oder 598,05 €).
Betreuung in extra für die Kindertagespflege angemieteten Räumen
Laufende Geldleistung bei Einstieg 702,48 €
Laufende Geldleistung nach 5-jähriger Tätigkeit 745,68 €
Laufende Geldleistung nach 10-jähriger Tätigkeit 786,40 €
In diesen Beträgen sind jeweils 153,35 € Sachkosten und 35,00 € Sonderzuschuss für
mittelbare pädagogische Tätigkeiten enthalten. Die Differenz ist die Förderleistung (je nach
Tätigkeitsdauer 514,13 €, 557,33 € oder 598,05 €).
Der Urlaubsanspruch wird auf 26 Arbeitstage pro Jahr vereinheitlicht.

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Beratungsfolge:

    BKSA 06/20-19/24
  • 15.12.2020 - BKSA - Entscheidung

Anlagen