Erhaltungssatzung „Villengebiete Nieder- und Oberlößnitz“ der Großen Kreisstadt Radebeul
Die Erhaltungssatzung für die Villengebiete Nieder- und Oberlößnitz hat zum Ziel, die städtebauliche Eigenart dieser Gebiete zu erhalten. Abriss, Änderung, Nutzungsänderung und Errichtung von baulichen Anlagen müssen im Geltungsbereich dieser Satzung grundsätzlich genehmigt werden. Bisher mussten Abrisse nur angezeigt werden, und bestimmte kleinere Bauten durften ohne Genehmigung errichtet werden.
Der Stadtrat von Radebeul hatte in seiner Sitzung am 27. November 2019 die Aufstellung dieser Erhaltungssatzung beschlossen. Viele Bürger teilen die Ansicht, dass das, was die Villengebiete der Lößnitz ausmacht, durch die bauliche Entwicklung gefährdet wird. So kam es zu der politischen Willensbildung, eine Erhaltungssatzung nach Paragraf 172 Absatz 1 Nummer 1 Baugesetzbuch aufzustellen.
Das Architekturbüro Dr. Braun & Barth aus Dresden wurde damit beauftragt, die städtebauliche Eigenart der Nieder- und Oberlößnitz zu untersuchen und dann detailliert zu beschreiben, worin diese besteht. Das Ortsbild der Nieder- und Oberlößnitz ist geprägt von Winzerhäusern, Sommersitzen und Villen, von Trockenmauern, repräsentativen Einfriedungen und begrünten Vorgärten.
Ein Übersichtsplan zeigt grundstücksscharf den Geltungsbereich der Erhaltungssatzung. Er ist Bestandteil der Satzung und kann auf dieser Seite geladen werden, ebenso der Satzungstext selbst und die ausführliche Broschüre mit den Untersuchungsergebnissen. Diese Broschüre wird auch als Druckversion im Stadtentwicklungsamt zur Verfügung stehen und nach Anforderung ausgereicht.
Zukünftig können auch solche Gebäude, die nicht unter Denkmalschutz stehen, mit Verweis auf die Erhaltungssatzung vor einem Abriss geschützt werden. Voraussetzung ist, dass sie zum typischen Ortsbild beitragen. Wenn ein Ersatzneubau entsteht, muss dieser zur Eigenart des Gebiets passen.
Gebäude und Grundstücke, die diesem Ortsbild nicht entsprechen, sind durch die Erhaltungssatzung jedoch nicht geschützt. Ob dies der Fall ist, muss unabhängig von der Baugenehmigung für jede Baumaßnahme geprüft werden. Genehmigungsfreie Vorhaben gibt es deshalb nicht mehr. Zuständig für die Genehmigung nach Paragraph 172 Baugesetzbuch ist das Stadtentwicklungsamt.
Die Satzung wurde am 18.01.2023 vom Stadtrat beschlossen und in der Ausgabe 03/2023 des Amtsblatts bekannt gemacht.