Ausgleichsbeträge
Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet sind nach Aufhebung der Sanierungssatzung zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen (nach § 154 BauGB) an die Stadt verpflichtet. Wenn die städtebauliche Sanierungsmaßnahme zu einer Bodenwerterhöhung geführt hat, werden die Eigentümer der Grundstücke auch an den Kosten der Gebietsaufwertung beteiligt.
Grundstückseigentümer haben in der Regel mit einem Ausgleichsbetrag in Höhe der sanierungsbedingten Steigerung des Bodenwerts des betreffenden Grundstücks zu rechnen.
Auf Antrag des Zahlungspflichtigen kann bereits vor Abschluss der Gesamtsanierungsmaßnahmen z.B. die Ablösung des Ausgleichsbetrages oder die vorzeitige Festsetzung des Ausgleichsbetrages durchgeführt werden.
Für die vorzeitige freiwillige Ablösung des Ausgleichsbetrages im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung wird ein pauschaler Verfahrensnachlass gewährt.
Im Sanierungsgebiet "Zentrum und Dorfkern Radebeul-Ost" ist dieser ist wie folgt gestaffelt:
- bis zum 30.06.2014 20 %
- vom 01.07.2014 bis zum 31.12.2015 15 %
- vom 01.01.2016 bis zum 30.06.2017 10 %
- vom 01.07.2017 bis zum 31.12.2018 5 %.
Im Sanierungsgebiet "Zentrum Radebeul-West" ist dieser ist wie folgt gestaffelt:
- bis zum 31.12.2020 20 %
- vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 15 %
- vom 01.01.2022 bis zum 30.06.2022 10 %
- vom 01.07.2022 bis zum 31.12.2022 5 %
Die besondere Bodenrichtwertkarte mit den sanierungsunbeeinflussten Anfangswerten und den prognostizierten Endwerten wird vom Gutachterausschuss für die Bewertung von Grundstücken im Landkreis Meißen beschlossen und veröffentlicht.
Sachbereich Stadtsanierung | |
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