Gebäudetechnik/erneuerbare Energien
Zur Gebäudetechnik - bzw. fachlich richtig zu den Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung - zählen Abgasanlagen sowie sonstige Anlagen wie z.B. Heizungsanlagen. Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sind jetzt gesondert geregelt. Dazu gehören Solarenergieanlagen.
Viele dieser Anlagen können verfahrensfrei errichtet werden. Die folgende Tabelle enthält Eckpunkte zur Unterscheidung von verfahrensfreien und baugenehmigungspflichtigen Vorhaben.
Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung
Art der Errichtung |
Eckdaten |
geltende Vorschriften |
verfahrensfrei |
Abgasanlagen in und an Gebäuden sowie freistehende Abgasanlagen bis zu 10 Meter Höhe, |
§ 61 Absatz 1 Ziffer 2 SächsBO* |
baugenehmigungspflichtig |
andere als die in § 61 Absatz 1 SächsBO genannten Vorhaben |
§§ 63 ff.** SächsBO* |
Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
Art der Errichtung |
Eckdaten |
geltende Vorschriften |
verfahrensfrei |
Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung, |
§ 61 Absatz 1 Ziffer 3a SächsBO*, |
baugenehmigungspflichtig |
andere als die in § 61 Absatz 1 SächsBO genannten Vorhaben |
§§ 63 ff.** SächsBO* |
* SächsBO = Sächsische Bauordnung, ** ff. = fortfolgend, das heißt, auch die nachfolgenden Paragraphen sind noch zu beachten
Bitte wenden Sie sich bei Unsicherheiten an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Stadtplanungs- und Bauaufsichtsamtes, wir helfen Ihnen gern weiter.
Hinweis: Bitte beachten Sie auch die Informationen zur Verfahrensfreiheit.