Satzung "Historische Weinberglandschaft Radebeul"
förmlich festgelegt: 27. Juli 2001
Leitbild
Das Gebiet der Lößnitzer Weinberghänge ist als Ausschnitt einer alten Kulturlandschaft im Elbtal von großer siedlungsgeschichtlicher Bedeutung. Der Weinanbau gab der Landschaft mit Einrichtung der Anbauflächen und Errichtung von Zweck- und Repräsentationsbauten ihr unverwechselbares Gepräge und beeinflußte die Entwicklung der Stadt Radebeul maßgeblich. Ziel und Aufgabe der Satzung ist es, den Charakter der Landschaft zu erhalten, die architektonischen Werte zu schützen und die weinbauliche Tradition zu pflegen.
Grundsätze und Ziele der Satzung
Um diese Kulturlandschaft zu erhalten und vor Überformung zu schützen, wurden Teile im Jahr 2001 als Denkmalschutzgebiet gemäß § 21 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes (SächsDschG) unter Schutz gestellt.
Besondere Schutzgegenstände sind u.a.:
- Geländeterrassen, Weinbergs- und Terrassenmauern in Trockenbauweise mit den traditionellen Treppenanlagen am Hang
- die Einheit von Bauwerk und Landschaft innerhalb des Hangbereiches mit ihren historischen Schloßanlagen, Lusthäusern, dem Weinbau zugehörigen Neben- und Funktionsgebäuden wie Weinbergshäuschen, Pavillons, Presshäusern, Faß- und Vorratskellern sowie den typischen Winzerhäusern als einzeln stehende Wohnhäuser oder als Gesamtanlagen von Bauwerk-, Hof - und Gartenanlage im Bereich zwischen Hangkante und auslaufendem Hangfuß
- die aufgelockerte Bebauungsstruktur der historischen Villenviertel, vorwiegend aus der Zeit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts als repräsentative, künstlerisch gestaltete Wohnsitze des wohlhabenden Bürgertums, in ihren jeweiligen Maßverhältnissen von bebauter zu unbebauter Grundstücksfläche
- die überkommenen First- und Traufhöhen einer überwiegend zweigeschossigen Bebauung in vielfältigen, jedoch traditionellen Dachformen sowie die Abstandsflächen zu benachbarten Gebäuden
- das traditionelle Erscheinungsbild der das Gebiet erschließenden Straßen, Wege und Plätze in ihrer vorhandenen Breite und ihrem Profil einschließlich ihrer traditionellen Oberflächengestalt und ortstypischen Bepflanzung, häufig mit Alleecharakter
- die straßenzugewandten Grundstückseinfriedungen der Bebauung in ihrem überkommenen Charakter gemäß ihrer Entstehungszeit und ihres künstlerischen Anspruchs sowie ihrer landschaftsbezogenen Gestaltung
- die Park- und Gartenanlagen der Einzelhausbebauung mit Vor-, Seiten-, Haus- und Hofgarten einschließlich ihrer vielfältigen Ausstattungs- und Landschaftselemente wie z.B. Lauben und Pavillons, Terrassen, Pergolen, Wasserbecken, Brunnen, Freitreppen, Wintergärten, Stütz- und Konsolmauern, Schmuckelementen, Plastiken sowie Bepflanzung
- die für das Erscheinungsbild der historischen Weinbaulandschaft maßgebenden und diese prägenden Sichtbeziehungen innerhalb des Denkmalschutzgebietes und aus diesem heraus
Genehmigungspflichtige Bauvorhaben
Veränderungen an Objekten im Denkmalschutzgebiet, die das Erscheinungsbild des Schutzgebietes verändern, sind genehmigungspflichtig:
- Neu-, Um und Ausbau oder Abbruch von baulichen Anlagen
- Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an baulichen Anlagen
- Baumaßnahmen an Verkehrsanlagen
- Setzen und Veränderungen von Grundstückseinfriedungen
- Eingriffe und Veränderungen an den Oberflächenformen des Bodens
- Anbringen von Außenwerbung
Die grundsätzliche Genehmigungspflicht von Vorhaben am Kulturdenkmal nach § 12 SächsDSchG bleibt von dieser Satzung unberührt.