Bebauungspläne
Bebauungspläne gehören zu den Bauleitplänen und regeln die bauliche und sonstige Nutzung der jeweiligen Grundstücke. Dabei sind die Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, d.h. die Ziele des Bebauungsplanes sollen dem Flächennutzungsplan nicht widersprechen. Im Unterschied zum Flächennutzungsplan umfasst der Bebauungsplan nur Teilbereiche der Stadt. Beide müssen aber vom Stadtrat beschlossen werden.
Die Gemeinde hat einen Bebauungsplan aufzustellen, wenn eine städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ein Bebauungsplan kann somit auch in einem bereits bebauten Gebiet erforderlich sein und hat nicht zwangsläufig die Bebauung eines bisher unbebauten Gebietes zum Ziel.
Arten von Bebauungsplänen
Auf der nachfolgenden Karte sind die Bebauungspläne der Großen Kreisstadt Radebeul ersichtlich. Dabei wird zwischen kommunalen und vorhabenbezogenen Bebauungsplänen unterschieden.
Der kommunale Bebauungsplan wird von der Gemeinde selbst aufgestellt, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan benötigt hingegen ein konkretes Vorhaben als Grundlage sowie einen Vorhabenträger zur Antragsstellung und Bereitschaft zur vertraglichen Übernahme der Erschließung und Herstellung des Vorhabens in einem bestimmten Zeitraum.
Verfahrensablauf eines Bebauungsplanes
Das Regelverfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes beginnt meist mit dem Aufstellungsbeschluss durch den Stadtrat. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt bekannt gemacht und dient der Information der Öffentlichkeit. Nach der Erarbeitung eines ersten Entwurfes des Bebauungsplanes, dem sogenannten Vorentwurf, erfolgt die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit (Bürger). Dabei wird die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung informiert und hat Gelegenheit während der Auslegungsfrist eine Stellungnahme abzugeben. Nach Auswertung der fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen, erfolgt die Erarbeitung eines Entwurfs des Bebauungsplanes. Dieser mit dem Stadtentwicklungsausschuss des Stadtrates abgestimmte Entwurf wird für die Dauer eines Monats der Öffentlichkeit zur Einsicht zur Verfügung gestellt (förmliche Beteiligung). Während der Veröffentlichungsfrist kann erneut jeder eine Stellungnahme abgeben. Ebenso werden die Stellungnahmen der jeweiligen Behörden und Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplanentwurf eingeholt. Die eingegangenen Stellungnahmen und die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind werden ermittelt, bewertet und durch einen Abwägungsbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses beschlossen. Danach beschließt der Stadtrat den Bebauungsplan als Satzung. Dieser sogenannte Satzungsbeschluss wird ortsüblich bekannt gemacht und tritt mit Bekanntmachung in Kraft.
Veränderungssperre zu Bebauungsplänen
Während des Verfahrens eines Bebauungsplanes richtet sich zu planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach den bisher geltenden planungsrechtlichen Vorschriften. Um die Planung bzw. Ziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes zu sichern, kann die Gemeinde für den Planbereich eine Veränderungssperre erlassen und den planungsrechtlichen Zustand einfrieren. Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Gemeinde kann jedoch bei Bedarf die Frist noch um ein weiteres Jahr verlängern.