Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Dienstag, den 15.03.2022

Was regelt das Infektionsschutzgesetz?
Durch das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ wurde eine sogenannte „einrichtungsbezogenen COVID-19-Impfpflicht“ im Paragraph 20a des Infektionsschutzgesetzes eingeführt. Diese gilt aktuell vom 15. März 2022 bis zum 31. Dezember 2022

Nach dem Wortlaut des Gesetzes müssen Personen, die in Einrichtungen zur Pflege, Betreuung oder Begleitung von sogenannten vulnerablen Personengruppen tätig sind, gegenüber der Einrichtungsleitung einen Immunitätsnachweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass sie aus medizinischen Gründen keine Impfung gegen das Coronavirus erhalten können. Zu diesen Einrichtungen zählen beispielsweise Krankenhäuser ebenso wie Praxen von Ärzten, Zahnärzten und sonstigen Heilberufen, aber auch Rettungsdienste sowie Personen in voll- oder teilstationären Diensten zur Betreuung von älteren, behinderten oder pflegebedürftigen Menschen. Ebenso dazu gehören ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen.

Entscheidend ist nicht die Art der Beschäftigung, sondern das Tätigwerden in den Einrichtungen. Gemeint ist hier eine wiederkehrende und nicht nur einmalige Verrichtung. Aus diesem Grund zählen beispielsweise auch Friseure, Reinigungsservices, Caterer oder andere Dienstleister, die regelmäßig in den Einrichtungen/Unternehmen tätig sind, zum Geltungsbereich der einrichtungsbezogenen Impfpflicht.

Die Vorlagepflicht unterscheidet nicht nach dem Alter, sodass auch minderjährige Personen einen entsprechenden Nachweis führen müssen. Beschäftigte, bei denen der Kontakt zu den betreuten bzw. zu pflegenden Personen vollständig ausgeschlossen werden kann (bspw. weil sie ständig in einem separaten Gebäude mit getrenntem Zugang tätig sind), unterliegen hingegen nicht der einrichtungsbezogenen Impfpflicht.

Eine tabellarische Übersicht der betroffenen Einrichtungen und Personengruppen ist über folgende Website erhältlich https://www.coronavirus.sachsen.de/einrichtungsbezogene-impfpflicht.html

Was gilt für Beschäftigte?
Der Nachweis der vollständigen Impfung, Genesung oder ein ärztliches Zeugnis über eine bestehende Kontraindikation muss gegenüber der Einrichtungs-/Unternehmensleitung bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt werden. Erfolgt der Nachweis nicht oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, ist die Leitung zur Meldung der personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt verpflichtet. Bis zur Entscheidung durch das Gesundheitsamt kann die betreffende Person unverändert ihrer Tätigkeit nachgehen. Es ist jedoch auf die nötigen Schutzmaßnahmen in besonderer Weise zu achten. 

Was gilt bei Neueinstellungen ab 16. März?
Für Personen, die ab dem 16. März 2022 tätig werden sollen, muss der Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung bzw. ein ärztliches Zeugnis über eine bestehende Kontraindikation vor der Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt werden. Kann der Nachweis nicht beigebracht werden, besteht keine Möglichkeit der Tätigkeitsaufnahme. Eine Meldung an das Gesundheitsamt muss durch die Einrichtungs-/Unternehmensleitung in diesem Falle nur erfolgen, sofern der beigebrachte Nachweis Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit aufkommen lässt, nicht jedoch, wenn gar kein Nachweis vorliegt. Denn in diesem Falle ist die Tätigkeit schon kraft Gesetzes ausgeschlossen. Auch bei zweifelhaften Attesten darf die Tätigkeit nicht vor einer Entscheidung durch das Gesundheitsamt aufgenommen werden. 

Was muss die Leitung der Einrichtung bzw. des Unternehmens beachten und wie erfolgt die Meldung an das Gesundheitsamt?
Der Leitung kommt die Kontrollpflicht aller der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegenden tätigen Personen in der Einrichtung oder dem Unternehmen zu. Sie muss demnach Einsicht in den Nachweis der vollständigen Impfung, Genesung oder in das ärztliche Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation nehmen. Kann der Nachweis von bereits in der Einrichtung Beschäftigten nicht beigebracht werden oder gibt dieser Nachweis Anlass zu Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, meldet die Leitung die personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt am Betriebssitz der Einrichtung – oder bei Konzernstrukturen – am Sitz der Betriebsstätte. Somit sind alle im Landkreis Meißen ansässigen Einrichtungen und Unternehmen, die der Impfpflicht unterliegen, zur Meldung an das Gesundheitsamt Meißen verpflichtet.

Die Meldung hat ausschließlich über ein Webportal zu erfolgen, welches den Landkreisen vom Freistaat zur Nutzung vorgegeben wird. Der Zugang dazu wird auf der Website des Landkreises www.kreis-meissen.de bis zum 16. März 2022 veröffentlicht. In einer gesonderten Pressemitteilung sowie auf der Homepage des Landkreises erfolgt in Kürze eine Information, sobald der Zugang freigeschalten ist. 

In einem ersten Schritt müssen sich die Einrichtungen bzw. Unternehmen auf dem Webportal registrieren und können sodann die erforderlichen Meldungen abgegeben. Die Verantwortlichen in den Einrichtungen und Unternehmen werden dringend darum gebeten, ausschließlich das Webportal zu nutzen. Meldungen per E-Mail, Telefon oder auf postalischem Wege können aus verfahrenstechnischen Gründen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Auch in den letzten Wochen bereits beim Gesundheitsamt eingegangenen Meldungen müssen erneut über das Webportal eingereicht werden. 

Die Meldung hat „unverzüglich“ zu erfolgen. Dies umfasst nach Auslegung durch das Gesundheitsamt einen Zeitraum von zwei Wochen, beginnend ab dem 16. März 2022. Sollte sich aus technischen Gründen die Einführung des Webportals jedoch verzögern, müssen erst mit dessen Verfügbarkeit die Meldungen vorgenommen werden. Die Gefahr eines Bußgeldes ist in diesem Falle nicht gegeben. 

Die Leiterinnen und Leiter der betroffenen Einrichtungen und Unternehmen können spezifische Anfragen zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht an folgendes Postfach senden: 

Welche Schritte unternimmt das Gesundheitsamt nach Eingang einer Meldung?
Nachdem die Meldung im Gesundheitsamt eingegangen ist, erhält die betreffende Person in der Regel zunächst eine schriftliche Aufforderung, den Nachweis über erfolgte Covid-Impfungen, eine vorhandene Immunität (Genesenen-Nachweis) oder ein ärztliches Zeugnis über eine bestehende Kontraindikation innerhalb einer gesetzten Frist beizubringen. Gibt der vorgelegte Nachweis Anlass zu Beanstandungen oder Zweifeln, kann das Gesundheitsamt im Rahmen des Ermessens eine ärztliche Untersuchung anordnen. 

Die Nichtvorlage eines entsprechenden Nachweises innerhalb der gesetzten Frist stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro geahndet werden. Zudem kann vom Gesundheitsamt ein Tätigkeits- und Betretungsverbot ausgesprochen werden. Im Rahmen der Entscheidung, ob ein solches Verbot tatsächlich verfügt wird, erfolgt vom Gesundheitsamt für jeden Einzelfall eine individuelle Prüfung. Bei der in diesem Zusammenhang zu treffenden Ermessensentscheidung werden insbesondere auch die möglichen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit der in oder von der betroffenen Einrichtung betreuten bzw. versorgten Personen berücksichtigt. 

Wie wird die Versorgungssicherheit bewertet?
Sofern ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot zu einer Gefährdung der Versorgungssicherheit für betreute, gepflegte oder begleitete Personen führen kann, ist die jeweilige Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitung gehalten, dies nach Aufforderung durch das Gesundheitsamt entsprechend anzuzeigen. Das Gesundheitsamt übermittelt hierfür ein entsprechendes Formblatt, welches zwingend zu nutzen und vollständig ausgefüllt zurückzusenden ist. Ein etwaiger Versorgungsengpass infolge drohender Tätigkeits- oder Betretungsverbote wird dann in die Entscheidung des Gesundheitsamtes einfließen.