Hinweise zur Durchführung von Anliegerpflichten an Grundstücken
Dienstag, den 22.06.2021
Das Rechts- und Ordnungsamt bittet alle Grundstückseigentümer darauf zu achten, dass die am jeweiligen Grundstück angrenzenden Gehwege bzw. gemeinsamen Geh- und Radwege sowie die zur Fahrbahn gehörenden und an den Gehwegen angrenzenden Schnittgerinne (Ausnahmen siehe Satzung) regelmäßig zu reinigen sind.
Insbesondere sind die Flächen bei Bedarf,
– mindestens jedoch einmal wöchentlich, zu kehren,
– die Flächen von Gras, Wildkräutern und Laub zu säubern bzw. in gepflegtem Zustand zu halten,
– Unrat und Schlamm zu entfernen
Der bei der Reinigung anfallende Schmutz, Unrat, Abfall etc. ist in eigenen Behältnissen zu entsorgen. Auf die Anwendung umweltschonender Mittel ist zu achten.
In Ermangelung eines Gehweges, sind die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in einer Breite von 1,5 m, gemessen von der Grundstücksgrenze aus, bzw. soweit in Fußgängerzonen oder in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze zu reinigen.
Dazu gehört auch, in den Gehweg ragende oder hängende Äste von Bäumen oder Sträuchern zu verschneiden, da diese oftmals die Nutzung der Gehwege stark einschränken.
Als Faustregel gilt, dass die Nutzung des Gehweges für eine erwachsene Person mit Regenschirm ungehindert möglich sein sollte, deshalb sind Anpflanzungen auf 2,50 m über der Gehwegoberkante und 4,50 m über der Fahrbahnoberkante zurückzuschneiden.
Außerdem sollte beachtet werden, dass besonders bei schmalen Straßen auch die Durchfahrt der öffentlichen Versorgungsfahrzeuge (u.a. Abfallentsorgung) zu gewährleisten ist und keine Verkehrszeichen oder andere öffentliche Beschilderungen (z.B. Straßennamensschilder) von Strauchwerk oder herabhängenden Ästen verdeckt werden.
Die o.g. Satzung ist in Kopie im Rechts- und Ordnungsamt, Sitz: Pestalozzistraße 4 in 01445 Radebeul erhältlich.