Hinweise zur aktuellen Allgemeinverfügung des Landkreises Meißen
Dienstag, den 01.12.2020
Da einige Unklarheiten bestehen, welche Flächen/ Bereiche von den Regelungen der Vierten Allgemeinfügung des Landkreises Meißen betroffen sind, untenstehend einige Erläuterungen:
Die grün gekennzeichneten Flächen auf den beiden Karten sind verkehrsberuhigte Bereiche. In diesen Bereichen sowie auf öffentlichen Parkplätzen; Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden; in Parkhäusern; Parkgaragen; auf Parkdecks; auf Spiel- und Sportplätzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen ist gemäß der Vierten Allgemeinverfügung des Landkreises Meißen zum Vollzug der Sächs. Corona-Schutz-Verordnung das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung angeordnet.
Weiterhin ist in diesen Bereichen die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken außerhalb von Läden und Geschäften sowie der Alkoholkonsum untersagt.