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Was regelt eine Polizeiverordnung?

Montag, den 04.03.2019

 Eine Polizeiverordnung enthält Gebots- und Verbotsnormen, die auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse zugeschnitten sind und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen.
Die wichtigsten Regelungen in der Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Radebeul sind dabei:

  1.  § 3 PolVO: Schutz der Nachtruhe zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr.
  2.  § 6 PolVO: Haus- und Gartenarbeiten, diedie Ruhe anderer unzumutbar stören, dürfenan Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen (auch samstags) inder Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr nichtdurchgeführt werden.
  3. § 7 PolVO: Das Einwerfen von Wertstoffen in Wertstoffcontainern ist an Werktagen von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet. Es ist untersagt Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände neben den Wertstoffcontainern bzw. auf Plätzen, Straßen, Wegen, Grün- und Erholungsanlagen etc. abzulagern.
  4. §§ 9 und 10 PolVO: Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht belästigt oder gefährdet werden. Verunreinigungen von Tieren (insbesondere Hundekot) ist vom Tierhalter bzw. -führer zu beseitigen.
  5. § 14 PolVO: Für das Abbrennen von offenen Feuern ist die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erforderlich. Der Antrag ist spätestens drei Werktage vor dem beabsichtigten Abbrenntermin bei der Ortspolizeibehörde zu stellen.
  6. § 15 PolVO: Das Zünden und Abbrennen von Mittel- und Großfeuerwerken (Erlaubnis nach §7 und/oder § 27 bzw. Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz notwendig) ist dem Kreisordnungsamt beim Landratsamt Meißen anzuzeigen.Das Zünden und Abbrennen von Kleinfeuerwerken (Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind; klassisches Silvesterfeuerwerk) ist in der Zeit vom 02.01. bis 30.12. jeder Person und am 31.12. und 01.01. Personen bis zum vollendeten 18.Lebensjahr verboten. Evtl. Ausnahmen von diesem Verbot gelten nur für Erlaubnis- bzw. Befähigungsscheininhaber. Gemäß der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz kann die Ortspolizeibehörde allgemein oder im Einzelfall aus begründetem Anlass Ausnahmen von dem Verbot zulassen.
  7. § 16 PolVO: Wer eine öffentliche Veranstaltung durchführen will, hat diese mindestens drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.

 

Die ausführlichen Normen entnehmen Sie bitte der gültigen Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Radebeul.

Fragen können Sie gern an E-Mail: o oder Telefon: 0351/8311-712 richten.