Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
Mittwoch, den 15.05.2019
Aus aktuellem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass zum 22. März 2019 die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen (Pflanzenabfallverordnung- PflanzAbfV) außer Kraft getreten ist.
Damit entfällt die bisher gültige Regelung, dass in Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen werktags in den Monaten April und Oktober pflanzliche Abfälle verbrannt werden dürfen. Für pflanzliche und biologische Abfälle gelten ab sofort und ohne Einschränkungen die Regelungen des europäischen und des deutschen Abfallrechtes.
Grundsätzlich sind alle pflanzlichen Abfälle und Bioabfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, beispielsweise über die Nutzung einer Biotonne, Abgabe auf Wertstoffhöfen oder Nutzung von öffentlich angebotenen Sammlungen. Private Haushalte können jedoch auch weiterhin ihre biologischen Abfälle im eigenen Grundstück verwerten, z. B. indem sie diese kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuführen. Die Durchführung von Brauchtums- oder Lagerfeuern ist weiterhin möglich, wenn sie nicht dem Zwecke der Verbrennung von Abfällen dienen. Diese sind nach § 14 der örtlichen Polizeiverordnung jedoch genehmigungspflichtig und rechtzeitig (mind. 3 Werktage vor Durchführung) zu beantragen. Antragsformulare finden Sie auf der Internetseite der Großen Kreisstadt Radebeul (www.radebeul.de).
Monika Michael,
Sachgebiet Ordnung/Sicherheit,
Rechts- und Ordnungsamt