Blick auf Radebeul
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Städtebauliche Gesamtmaßnahme Radebeul Mitte: Fördergebietskonzept


Mit Beschluss SR 29/24-24/29 vom 18.12.2024 hat der Stadtrat die Abgrenzung eines
Maßnahmengebietes/Stadtumbaugebietes „Radebeul-Mitte“ nach § 171b Abs. 1 BauGB
beschlossen.
Zielsetzung ist es, für dieses Gebiet einen Neuantrag in der Städtebauförderung im Bund-
Länder-Programm „Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne
(LZP)" zu stellen.
Das Fördergebietskonzept – genannt Städtebauliches Entwicklungskonzept (SEKO) –
beschreibt die städtebaulichen Missstände und Funktionsverluste nach § 136 sowie § 171e
BauGB, definiert Entwicklungsziele und leitet daraus Maßnahmen ab. Der Beitrag der
Maßnahmen zur Beseitigung beziehungsweise Abmilderung der festgestellten Missstände
und Funktionsverluste muss im Konzept begründet werden. Darüber hinaus ist die Wahl des
Förderprogramms und des Fördergebietsbeschlusses in Bezug auf die Zielsetzungen des
Förderprogramms (hier LZP) zu begründen.
Schwerpunkt des Förderprogrammes LZP sind Gesamtmaßnahmen, die überwiegend die
Stärkung innerörtlicher Zentren und Innenstädte beinhalten, deren Entwicklung zu attraktiven
und identitätsstiftenden Standorten für Wohnen, Arbeit, Wirtschaft und Kultur zum Ziel haben.
Die bereitgestellten Zuwendungen dienen der Stärkung von zentralen Versorgungsbereichen
im Stadtzentrum bzw. für Stadtteilzentren, die durch Funktionsverluste, insbesondere
gewerblichen Leerstand betroffen sind. Gefördert werden in städtebaulich abgegrenzten
Fördergebieten unter anderem Ordnungsmaßnahmen (Erschließungsanlagen, Plätze,
Rückbau von Gebäuden, Grünanlagen etc.) und Baumaßnahmen an gemeindeeigenen und
privaten Gebäude. Zuwendungsfähig sind ebenfalls die Sicherung und Sanierung
erhaltenswerter Gebäude, historischer Ensembles oder sonstiger baulicher Anlagen von
geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Beteiligung von
Nutzungsberechtigten.
Durch eine Vielzahl von Maßnahmen sollen die Ziele des LZP in Radebeul erreicht werden
(Gesamtmaßnahme). Als Schwerpunktmaßnahmen sind geplant:
- Grünzug „Grünes Band“ mit Rad-und Fußwegverbindung
- Ernst-Ziller-Brücke – Radfahrer und Fußgängerbrücke über die Weintraubenstraße
- Haus der Kultur und Geschichte
- Genusswelt Hoflößnitz
- Saxoniaplatz vor dem S-Bahn Haltepunkt – das neue Tor zur Mitte
- Jugendherberge
- Schwimmhalle Krokofit mit Ergänzungsbau
- Generationengerechte Sport- und Freizeitanlagen
- Sportanlagen mit Kleinspielfeld und Werferanlage
- Grünzug zwischen Lößnitzgymnasium und Landesbühnen Sachsen.

Die Förderdauer der Gesamtmaßnahme ist auf 15 Jahre begrenzt. Die voraussichtlichen
Gesamtkosten sind in der beigefügten Kosten- und Finanzierungsübersicht zusammengestellt.
Die darin aufgeführten Kosten der Einzelmaßnahmen wurden aus vorhandenen
Untersuchungen und aktuellen Vergleichswerten objektbezogen ermittelt. Die für die Stadt
nach Förderung verbleibenden Eigenanteile belaufen sich auf 4,992 Mio. €. Aufgrund der
Programmlaufzeit verteilen sich diese Eigenanteil auf den gesamten Zeitraum von 15 Jahren.
Die für die Anfangsjahre (2025 - 2028) dargestellten Eigenanteile sind bereits in der
Haushaltsplanung der Stadt enthalten. Die Bereitstellung der Eigenanteile in den Folgejahren
ist durch Haushaltsmittel geplant.


Beschluss:



1. Der Stadtrat der Stadt Radebeul bekennt sich ausdrücklich zu der geplanten
städtebaulichen Gesamtmaßnahme "Radebeul Mitte".

2. Der Stadtrat beschließt das beigefügte Städtebauliche Entwicklungskonzept (SEKO)
„Radebeul Mitte“ vom 29.01.2025 als Fördergebietskonzept nach § 171b Abs. 2 BauGB.
3. Der Stadtrat bestätigt mit diesem Grundsatzbeschluss gemäß Abschnitt B Ziffer III
Nummer 3 VwV Kommunale Haushaltswirtschaft, in Bezug auf die geplante städtebauliche
Gesamtmaßnahme "Radebeul Mitte", dass
a) sie die Höhe der Gesamtausgaben in der Kosten- und Finanzierungsübersicht
sorgfältig ermittelt hat,
b) die Bereitstellung der Eigenanteile im Antragsjahr und in den folgenden
Haushaltsjahren des Durchführungszeitraumes voraussichtlich gesichert ist und
c) die Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme auch unter Berücksichtigung
der Folgekosten ihrer Leistungskraft entspricht.
4. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, den Antrag auf Aufnahme für das Bund-Länder-
Programm „Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne (LZP)"
zu stellen.




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Beratungsfolge:

    SR 05/25-24/29
  • 12.02.2025 - SR - Entscheidung

Anlagen