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Altkötzschenbroda

Verlängerung der Ermächtigung zur Erklärung des qualifizierten Rangrücktritts gegenüber der Weingut Hoflößnitz GmbH


Mittels Ziffer 8 des Beschlusses SR 03/11-09/14 wurde der Oberbürgermeister bei Bedarf
zur Erklärung des qualifizierten Rangrücktritts gegenüber der Gesellschaft maximal in
Gesamthöhe der bestehenden Darlehensverpflichtungen ermächtigt. Durch den
Modifizierungsbeschluss SR 31/12-09/14 betrug die Gesamthöhe der
Darlehensverpflichtungen zum 01.01.2012 964.210,05 EUR.
Von der Ermächtigung wurde seitdem i.H.v. 500.000,00 EUR Gebrauch gemacht. Die BGR
ihrerseits hat gegenwärtig einen Rangrücktritt i.H.v. 564.215,00 EUR erklärt.
In Abwägung zwischen der Verantwortung der Gesellschafter gegenüber ihrer Gesellschaft
und dem Gebot der Risikoreduzierung wurde der Maximalbetrag mittels Ziffer 2 des
Beschlusses SR 80/17-14/19 auf die Höhe des derzeit erklärten Rangrücktritts von 500.000
EUR reduziert.
Seit 2015 werden mit Ausnahme des Jahres 2020 positive Jahresergebnisse erzielt. Der
nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag entwickelte sich in den letzten 3 Jahren wie
folgt:
- 31.12.2020 506.138,15 EUR
- 31.12.2021 377.839,87 EUR
- 31.12.2022 206.180,94 EUR
Das Gesellschafterdarlehen verringerte sich durch eine Tilgung im Jahr 2021 auf einen
Betrag i.H.v. 949.954,09 EUR.
Vor dem Hintergrund der weiteren Stabilisierung der Gesellschaft und einer verbesserten
Eigenkapitalsituation in den letzten Jahren erscheint eine Beibehaltung der Obergrenze des
Rangrücktritts vertretbar.

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt:

1. Die Verlängerung der auf der Grundlage des Stadtratsbeschlusses SR 80/17-14/19
vom 15.11.2017 beschlossenen Obergrenze der seitens des Stadtrates dem
Oberbürgermeister erteilten Ermächtigung zur Erklärung des qualifizierten
Rangrücktritts von 500.000,00 EUR.
2. Die Regelungen nach Ziffer 1 sollen dem Stadtrat wiederholt zum 31.12.2026
entsprechend des im Stadtratsbeschluss SR 80/17-14/19 festgeschriebenen 3-
Jahresturnus zur Überprüfung vorgelegt werden.




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Beratungsfolge:

    SR 20/23-19/24
  • 15.11.2023 - SR - Entscheidung

Anlagen