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Altkötzschenbroda

Umwandlung der planmäßigen 2021er Tilgungsleistungen des Gesellschafterdarlehens der Stadt an die Stadtbäder und Freizeitanlagen GmbH in Eigenkapital derselben


Mit dem Grundsatzbeschluss vom 19.12.2018 (SR 77/18-14719) hat der Stadtrat den
betriebswirtschaftlichen Rahmen der Stadtbäder und Freizeitanlagen Radebeul GmbH ab
dem 01.01.2019 als Abschluss des betriebswirtschaftlichen Sanierungsprozesses neu
festgelegt.
In Ziffer 1 hat er dabei die schrittweise Umwandlung des zum 31.12.2018 noch bestehenden
Restbetrages des Gesellschafterdarlehens Stadt ./. sbf GmbH i.H.v. 4.767.755,20 EUR in
Höhe der jährlichen Tilgungsleistungen in Eigenkapital der Gesellschaft beschlossen. Die
Stadt bezweckt mit dieser schrittweisen Umwandlung des Gesellschafterdarlehens in
Eigenkapital als Zuzahlung in die Kapitalrücklage, dass damit das Eigenkapital der sbf
GmbH gestärkt wird. Der Vollzug dieser schrittweisen Umwandlung bedarf dabei jedoch
alljährlicher Vollzugsbeschlüsse „im Zuge der Beschlussfassung über die städtische
Haushaltssatzung“. Dies soll hiermit für das Wirtschaftsjahr 2021 erfolgen.

Entsprechend Beschluss SR 18/19-14/19 vom 20.03.2019 wurde der Vertrag über das
Gesellschafterdarlehen Stadt ./. sbf GmbH mit 1. Nachtrag vom 06.05./20.06.2019
hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten der Tilgungsleistungen so angepasst, dass diese
jährlich in einer Tilgungsrate zu leisten sind und diese jeweils zum 30.06. eines Jahres in
einem Betrag fällig wird. Zugleich wurde der Zinssatz ab dem 01.07.2019 auf das für alle
anderen Gesellschafterdarlehen der Stadt geltende Niveau angepasst: variabel in Höhe von
2,5 %/p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 247 Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB).




Beschluss:


In Umsetzung des Grundsatzbeschlusses SR 77/18-14/19 vom 19.12.2018 beschließt der
Stadtrat die seitens der Stadtbäder und Freizeitanlagen Radebeul GmbH (kurz: sbf GmbH)
im Jahr 2021 planmäßig zu leistenden Tilgungen aus dem Gesellschafterdarlehen bei der
Stadt i.H.v. 374.000,00 EUR mit Wirkung zum 30.06.2021 24.00 Uhr in Eigenkapital der sbf
GmbH umzuwandeln. Die Umwandlung des Betrages i. H. v. 374.000,00 EUR ist dabei als
sonstige Zuzahlung im Sinne von § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB in die Kapitalrücklage der sbf
GmbH zu leisten.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die notwendigen gesellschaftsrechtlichen Beschlüsse zu
fassen und die notwendigen Handlungen vorzunehmen, die dazu dienen, die Erhöhung der
Kapitalrücklage der sbf GmbH um 374.000,00 EUR vorzunehmen.
Der Vollzug dieses Beschlusses steht unter dem Vorbehalt der Rechtskraft der
Haushaltsatzung 2021 sowie der Annahme dieser Umwandlung durch die sbf GmbH.




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Beratungsfolge:

    SR 19/21-19/24
  • 21.04.2021 - SR - Entscheidung

Anlagen