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Altkötzschenbroda

Vollzug des Sächsischen Straßengesetzes: Umstufung des Hohlweges



Im Zuge der derzeitigen Überprüfung, Berichtigung und Fortschreibung des
Bestandsverzeichnisses wurde festgestellt, dass bei der Erstanlegung des
Bestandsverzeichnisses der Hohlweg zwischen Weinbergstraße und Straken als Ortsstraße
eingetragen und gewidmet wurde.
Der Hohlweg kann aufgrund seiner geringen Breite ausschließlich als Fußweg genutzt werden.
Es handelt sich demnach um einen beschränkt-öffentlichen Weg gemäß § 3 Abs. 1 und 4 b
SächsStrG.

Kennzeichen eines beschränkt-öffentlichen Weges ist die besondere Zweckbestimmung. Die
Beschränkung auf einen bestimmten Zweck bedeutet jedoch keine Beschränkung des
benutzenden Personenkreises. Jeder kann den beschränkt-öffentlichen Weg im Rahmen
seiner Zweckbestimmung benutzen.

Beschluss:

Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt nach § 7 Sächsisches
Straßengesetz (SächsStrG), dass der Hohlweg von NK 0764034 bis NK 0765001, derzeit als
Ortsstraße gewidmet, in einen beschränkt-öffentlichen Weg umgestuft wird und beauftragt
die Verwaltung, ohne erneute Beschlussfassung die Umstufung zu verfügen, sollten nach
Ablauf der Frist von 3 Monaten keine Einwendungen vorliegen.



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Beratungsfolge:

    SEA 05/23-19/24
  • 04.04.2023 - SEA - Entscheidung

Anlagen