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Corona-Schutzverordnung vom 26.5.2021 tritt in Kraft

Montag, den 31.05.2021

Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 26.05.2021 tritt heute am  31. Mai 2021 in Kraft und gilt bis zum Ablauf vom 13. Juni 2021.

Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 sind somit zukünftig folgende Angebote möglich bzw. Einrichtungen dürfen u.a. öffnen:

• Der gesamte Einzelhandel kann für Kunden öffnen, die einen tagesaktuellen Test vorweisen; Supermärkte, Baumärkte und andere Angebote der Grundversorgung sind weiterhin von der Testpflicht ausgenommen.
• Sport von Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich ist möglich
• Kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen in Gruppen mit bis zu 30 Personen unter Maßgabe der Kontakterfassung ist erlaubt.
• Kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen und Kontaktsport auf Außensportanlagen mit bis zu 30 Personen unter Maßgabe der Kontakterfassung und Testpflicht ist erlaubt.
• Anleitungspersonen beim Sport benötigen grundsätzlich einen tagesaktuellen Test.
• Die Öffnung von Freibädern ist mit Kontakterfassung und ei-nem Hygienekonzept zulässig; Besucher müssen einen ta-gesaktuellen negativen Test vorweisen.
• Freizeit- und Vergnügungsparks dürfen öffnen und unterliegen den gleichen Auflagen wie Freibäder.
• Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung sind mit Ausnahme von Schulfahrten ebenfalls möglich, wenn ein Hy-gienekonzept vorliegt, eine Kontakterfassung stattfindet und die Gäste einen negativen tagesaktuellen Test vorweisen.


Stabilisiert sich die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt unter dem Wert von 50 (im Landkreis Meißen vorr. ab 03.06.2021) , besteht u. a. die Möglichkeit,

• die Innengastronomie mit Kontakterfassung für Besucher zu öffnen; sollten Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch sitzen, müssen diese einen negativen tagesaktuellen Test nachweisen.
• Kontaktsport auf Innensportanlagen ist mit bis zu 30 Personen mit tagesaktuellem Test und Kontakterfassung zulässig, wobei auch das Anleitungspersonal einen tagesaktuellen Test nach-weisen muss.

Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 35 an 14 aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, fällt die Testpflicht u.a. in den folgenden Bereichen weg:

• für Kunden im Einzelhandel
• Gastronomie und Hotellerie
• Zoos
• Botanische Gärten sowie Freizeit- und Vergnügungsparks
• Kulturstätten