Blick auf Radebeul
Rathaus
Altkötzschenbroda

Decision in principle on Group financing


Die bisher geltende Regelung zur Fraktionsfinanzierung datiert aus dem Jahre 1996. Sie
sollte daher entsprechend fortgeschrieben werden und dabei zugleich auch aktuelle
rechtliche Entwicklungen berücksichtigen.

In Abstimmung mit dem Ältestenrat des Stadtrates wurde sich dabei auf folgende Eckpunkte
der Fortschreibung verständigt:
- Anhebung des jährlichen Sockelbetrages
- Beibehaltung des weiteren monatlichen Betrages
- Aufnahme einer Dynamisierungsregelung zur Sicherung der Wertstabilität
- Berücksichtigung der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zur
Fraktions- resp. Gruppenfinanzierung (= mindestens zwei Stadträte).

Der Beschluss setzt diese Verständigung des Ältestenrates entsprechend um.


Beschluss:


Zur finanziellen Absicherung der Fraktionsarbeit, d.h. zur Abdeckung der sächlichen und
personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung der Fraktionen im Rahmen der jeweils
geltenden Fraktionsgeldrichtlinie, erhalten die Fraktionen folgende Mittel zugewiesen:
1. Einen jährlichen Sockelbetrag je Fraktion in Höhe von 1.000,00 Euro
2. Einen weiteren monatlichen Betrag je Fraktionsmitglied in Höhe von 50,00 Euro.
Die vorstehenden Beträge gelten für das Jahr 2020. Zur Sicherung der Wertstabilität der
Fraktionsfinanzierung werden diese ab dem Jahre 2021 nach folgender Maßgabe
dynamisiert:
- Jährliche Dynamisierung in Höhe des Durchschnitts der sächsischen Inflationsrate
der dem Jahr der Planaufstellung vorangegangenen drei Jahre (also für 2021 die
Jahre 2017 - 2019).
- Die Dynamisierung wird kontinuierlich über die Jahre fortgeschrieben.
- Der sich so jeweils ergebende Jahreswert wird aus Praktikabilitätsgründen beim
jährlichen Sockelbetrag auf volle 10 Euro und beim weiteren monatlichen Betrag auf
volle 1 Euro mathematisch gerundet.
Die finanziellen Mittel zur Absicherung der Fraktionsarbeit, die sich nach vorstehender
Regelung jährlich ergeben, werden in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan
dargestellt.
Die vorstehende Regelung wird, soweit es im Stadtrat neben Fraktionen zukünftig auch
Gruppen geben sollte, auf diese adäquat angewendet.
Sollten Fraktionsmitglieder nicht den gesamten Monat einer Fraktion zugehörig sein, so wird
der weitere monatliche Betrag anteilig (jeweils 1/30 pro Tag) gezahlt.
Dieser Beschluss ersetzt die Regelungen des Stadtratsbeschlusses SR 004.1/96-94/99 vom
15.02.1996 (Anlage). Die Neuregelung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft.



Zurück

Beratungsfolge:

    SR 14/20-19/24
  • 26.02.2020 - SR - Entscheidung

Anlagen