Aktuelle Hinweise zum Führerscheinumtausch
Mittwoch, den 29.06.2022
Bis zum 19. Januar 2033 sind alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine schrittweise zu tauschen. Hierfür hat der Gesetzgeber eine Staffelung vorgegeben.
Für die Jahrgänge 1953 bis 1958 wurde die Umtauschfrist durch die 15. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften bis zum 19. Juli 2022 verlängert. Mit Ablauf der Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit mit der Folge, dass der Fahrerlaubnisinhaber, der seiner Verpflichtung zum Mitführen und Aushändigen eines gültigen Führerscheines nicht nachkommen kann, eine Ordnungswidrigkeit nach § 75 Nr. 4 FeV begeht.
Der Plan zum Pflichtumtausch sieht in seiner nächsten Stufe für die Jahrgänge 1959 bis 1964 einen Umtausch bis zum 19. Januar 2023 vor. Um einem zu großen Andrang und unzumutbaren Wartezeiten vorzubeugen, empfiehlt das Kreisverkehrsamt, den Umtausch nicht erst kurz vor Ablauf der Frist vorzunehmen. Die bis zum 19. Januar 2023 Umtauschpflichtigen sollten bereits jetzt die Gelegenheit zum Tausch nutzen.
Zwar ist der Umtausch nicht gänzlich ohne einen Vor-Ort-Termin möglich, da der „alte“ Führerschein bei Aushändigung des „neuen“ Führerscheines ungültig gemacht werden muss, die Fahrerlaubnisbehörde bietet den Antragstellenden jedoch die Möglichkeit, den Antrag mit allen notwendigen Unterlagen postalisch einzureichen und nur zur Abholung in der Behörde vorzusprechen.
Unter www.kreis-meissen.org/19886.html sind das Antragsformular sowie alle nötigen Informationen erhältlich. Etwaige Rückfragen sind bitte per E-Mail an zu richten. Für Vorsprachen in der Fahrerlaubnisbehörde empfiehlt es sich vorab online einen Termin zu vereinbaren: Landratsamt Meißen - Terminbuchung (lra-mei.de).