Blick auf Radebeul
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Renonciation à l'établissement d'un bilan global pour 2022


Gemäß § 88b SächsGemO i. V. m. Teil A XIV Nr. 3 Buchst. a der VwV Kommunale
Haushaltswirtschaft ist es einer „…Gemeinde freigestellt, auf die Aufstellung eines
Gesamtabschlusses zur verzichten. Für den Verzicht ist ein Beschluss des Gemeinderats
erforderlich. Der Beschuss soll im Zusammenhang mit dem Beschluss über die
Haushaltssatzung gefasst werden und sich auf den Gesamtabschluss des jeweiligen
Haushaltsjahres beziehen.“
Für 2020 und 2021 wurde im Rahmen der Vorlagen SR 21/20-19/24 und SR 12/21-19/24
bereits auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses verzichtet. Ein solcher Beschluss wird
auch für das Jahr 2022 wieder unumgänglich.
Aufgrund der Auslagerung von kommunalen Aufgaben aus den Kernhaushalten in
Beteiligungsunternehmen kommt es in Radebeul, wie auch in anderen Städten und
Gemeinden, zu konzernähnlichen Strukturen. Die Tochterunternehmen (z.B. BZGR, BGR,
sbf GmbH) richten ihre Geschäftstätigkeit dabei - wie in der freien Wirtschaft - in der Regel
auf die Ziele der „Konzernmutter“ in Form der Kommunalverwaltung aus.
Um eine realistische Informationsbasis zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
sicherzustellen, wurde in die Gemeindeordnungen der Bundesländer die Verpflichtung zum
Gesamtabschluss aufgenommen, durchweg unter Bezugnahme auf die Regelungen zum
Konzernabschluss im HGB. Auch gemäß SächsGemO war für jedes Haushaltsjahr neben
dem Einzelabschluss der Kernverwaltung ein konsolidierter Gesamtabschluss vorgesehen.


Gemäß § 88b Abs. 1 SächsGemO sind „… bei einem Gesamtabschluss […] mit dem
Jahresabschluss der Gemeinde die Jahresabschlüsse
1. der verselbstständigten Organisationseinheiten und Vermögensmassen, die mit der
Gemeinde eine Rechtseinheit bilden,
2. der Unternehmen nach § 96, an denen die Gemeinde eine Beteiligung hält und
3. der Zweckverbände und Verwaltungsverbände
zu konsolidieren.“
In ursprünglichen Fassungen der SächsGemO verschob sich die Frist zur erstmaligen
Aufstellung eines Gesamtabschlusses jedoch mehrmals. Ursprünglich war das Jahr 2016
festgelegt, später 2021 und zuletzt 2023.
In der aktuell geltenden SächsGemO wurde aus der bisherigen „Muss-Vorschrift“ zur
Aufstellung eines Gesamtabschlusses eine „Kann-Vorschrift“. Die Umwandlung in ein
Wahlrecht erfolgte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Die Kommunen sollen
selbst entscheiden können, ob sie einen Gesamtabschluss erarbeiten.
Wie schon in der Vorlage InfoSR 06/19-19/24 erwähnt, sollte die Stadt den gesetzlichen
Intentionen der Verwaltungsvereinfachung folgen und auch weiterhin auf eine
Vollkonsolidierung verzichten. Eine derartige Vollkonsolidierung würde alljährlich immensen
Zusatzaufwand erfordern. Ferner liegen der Stadt mit dem doppischen Jahresabschluss,
welcher die Beteiligungen in der Bilanz unter Anwendung der Anschaffungskostenmethode
als Vermögen abbildet, sowie dem Beteiligungsbericht nach § 99 SächsGemO bereits alle
entscheidungsrelevanten Daten vor.
Zudem liefern die Informationsvorlagen zum „Bürgervermögen“ einen Gesamtüberblick über
die städtische Vermögenssituation und insbesondere über die Sicherung einer stetigen
Aufgabenerfüllung der Stadt (§ 72 Abs. 1 SächsGemO) sowie zum Erhalt des städtischen
Vermögens (§ 89 Abs. 1 SächsGemO) im „Konzern Stadt“ (zuletzt: InfoSR 10/21-19/24).




Beschluss:


Gemäß § 88b SächsGemO i. V. m. Teil A XIV Nr. 3 Buchst. a der VwV Kommunale
Haushaltswirtschaft in der jeweils geltenden Fassung beschließt der Stadtrat der Großen
Kreisstadt Radebeul, für das Haushaltsjahr 2022 auf die Aufstellung eines
Gesamtabschlusses zu verzichten.




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Beratungsfolge:

    SR 09/22-19/24
  • 16.03.2022 - SR - Entscheidung

Anlagen