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Altkötzschenbroda

Règlement du grand chef-lieu de district de Radebeul sur les dimanches ouverts au public en 2022



Nach § 8 Abs. 1 des SächsLadÖffG werden Gemeinden ermächtigt, abweichend von § 3
Abs. 2 SächsLadÖffG, die Öffnung von Verkaufsstellen im Gemeindegebiet aus besonderem
Anlass an jährlich bis zu vier Sonntagen zwischen 12 und 18 Uhr durch Rechtsverordnung
zu gestatten. Bei der Entscheidung über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage im Jahr
2022 wurde der verfassungsmäßige Grundsatz, dass der Schutz der Sonn- und Feiertage
als Tage der Arbeitsruhe erkennbar die Regel sein muss, berücksichtigt. Nach dem Urteil
des Bundesverfassungsgerichtes vom 01.12.2009 sind Ausnahmen von der Sonn- und
Feiertagsruhe möglich, wenn der der Sonntagsöffnung zu Grunde liegende Anlass im
hinreichenden, den Ausnahmen von der Arbeitsruhe rechtfertigenden öffentlichen Interesse
liegt und ein Schutzgut berührt, welches ebenso wie der Sonntagsschutz Verfassungsrang
genießt. Das wird durch die Einbeziehung der Schutzgüter wie Familie, Kunst und Kultur
sowie Vereinigungsfreiheit in den Prüfungs- und Abwägungsprozess erfüllt. Berücksichtigt
wurde aber auch das geänderte Freizeitverhalten, insbesondere gemeinschaftliche familiäre
Unternehmungen. Keine Berücksichtigung fanden rein wirtschaftliche Interessen von
Verkaufsstelleninhabern oder rein alltägliches Erwerbsinteresse von Käufern.

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 18.05.2022 die Verordnung der
Großen Kreisstadt Radebeul über die verkaufsoffenen Sonntage im Jahr 2022 in der
als Anlage beigefügten Fassung. Der Beschluss steht unter dem zwingenden
Vorbehalt, dass die Öffnung von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass i. S. des § 8
SächsLadÖffG ausdrücklich weder gesetzlich noch behördlich verboten sind.



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Beratungsfolge:

    SR 30/22-19/24
  • 18.05.2022 - SR - Entscheidung

Anlagen