Blick auf Radebeul
Rathaus
Altkötzschenbroda

Účelová dohoda za účelem přenesení úkolů při provádění zadávacích řízení mezi velkým okresním městem Radebeul, velkým okresním městem Coswig a obcí Moritzburg.



Bereits seit vielen Jahren arbeiten die Großen Kreisstädte Radebeul und Coswig sowie die
Gemeinde Moritzburg im Rahmen kommunaler Zusammenarbeit auf verschiedensten Ge-
bieten zusammen. Die gute Kooperation hat die beteiligten Kommunen veranlasst, die
Zusammenarbeit weiter zu intensivieren und auch auf die Durchführung von Vergabeverfahren
auszuweiten.

Die beteiligten Kommunen sind jeweils öffentliche Auftraggeber im Sinne der §§ 97 ff. des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und unterliegen damit der Ver-
pflichtung, öffentliche Aufträge, d.h. Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung
von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben, nach
den Vorschriften des Vergaberechts zu beschaffen.
Um die Grundsätze eines fairen, transparenten und diskriminierungsfreien Wettbewerbs auch
zukünftig einhalten zu können, soll die bereits bestehende Vergabestelle der Stadt Radebeul
zukünftig Vergabeverfahren für die Stadt Coswig sowie für die Gemeinde Moritzburg nach den
Regelungen dieser Zweckvereinbarung durchführen und damit unter Wahrung der
Eigenständigkeit und Identität der Kommunen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der
Verwaltungen beitragen. Gleichzeitig werden dadurch die Stadt Coswig und die Gemeinde
Moritzburg zukünftig bei ihren personellen Engpässen entlastet.

Die Vergabestelle der Stadt Radebeul hat für beide Kommunen bereits eine Ausschreibung
als „Probelauf“ durchgeführt. Die Ausschreibungen konnten dabei zur vollen Zufriedenheit aller
durchgeführt werden und bestätigten damit die Absicht der gemeinsamen Zusammenarbeit.

Ein Entwurf der Zweckvereinbarung wurde der Rechtsaufsichtsbehörde zur Prüfung und mit
Bitte um rechtliche Hinweise vorgelegt. Mit Schreiben vom 18.07.2023 wurde bestätigt, dass
Problemstellungen, die zur Rechtswidrigkeit der Vereinbarung führen könnten, nicht aufge-
fallen sind. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass es sich bei der angedachten Zweckverein-
barung um eine sog. mandatierende Zweckvereinbarung handelt. Diese bedarf gemäß § 72
Abs. 1 Satz 3 SächsKomZG keiner Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.

Der Abschluss der Zweckvereinbarung wird zu einem höheren Personalbedarf im Rechts- und
Ordnungsamt, SG Widerspruch und Vergabe, führen. Eine entsprechende Stelle, welche
anteilig von den Kommunen finanziert wird, ist dafür bereits im Stellenplan für das laufende
Kalenderjahr vorgesehen. Die Stellenbesetzung soll zum 01.01.2024 erfolgen.

Beschluss:



Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 18.10.2023 die als Anlage beigefügte
Zweckvereinbarung mit der Großen Kreisstadt Coswig und der Gemeinde Moritzburg zum
Zwecke der Unterstützung bei der Durchführung von Vergabeverfahren. Er beauftragt den
Oberbürgermeister, die als Anlage beigefügte Zweckvereinbarung mit der Großen Kreisstadt
Coswig und der Gemeinde Moritzburg zum Zwecke der Unterstützung bei der Durchführung
von Vergabeverfahren zu unterzeichnen.



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Beratungsfolge:

    SR 59/23-19/24
  • 18.10.2023 - SR - Entscheidung

Anlagen