Blick auf Radebeul
Rathaus
Altkötzschenbroda

Ordinance of the large district town of Radebeul on Sundays open for business in 2023



Nach § 8 Abs. 1 des SächsLadÖffG werden Gemeinden ermächtigt, abweichend von § 3
Abs. 2 SächsLadÖffG, die Öffnung von Verkaufsstellen im Gemeindegebiet aus besonderem
Anlass an jährlich bis zu vier Sonntagen zwischen 12 und 18 Uhr durch Rechtsverordnung
zu gestatten. Bei der Entscheidung über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage im Jahr
2023 wurde der verfassungsmäßige Grundsatz, dass der Schutz der Sonn- und Feiertage
als Tage der Arbeitsruhe erkennbar die Regel sein muss, berücksichtigt. Nach dem Urteil
des Bundesverfassungsgerichtes vom 01.12.2009 sind Ausnahmen von der Sonn- und
Feiertagsruhe möglich, wenn der der Sonntagsöffnung zu Grunde liegende Anlass im
hinreichenden, den Ausnahmen von der Arbeitsruhe rechtfertigenden öffentlichen Interesse
liegt und ein Schutzgut berührt, welches ebenso wie der Sonntagsschutz Verfassungsrang
genießt. Das wird durch die Einbeziehung der Schutzgüter wie Familie, Kunst und Kultur
sowie Vereinigungsfreiheit in den Prüfungs- und Abwägungsprozess erfüllt. Berücksichtigt
wurde aber auch das geänderte Freizeitverhalten, insbesondere gemeinschaftliche familiäre
Unternehmungen. Keine Berücksichtigung fanden rein wirtschaftliche Interessen von
Verkaufsstelleninhabern oder rein alltägliches Erwerbsinteresse von Käufern.


Beschluss:



Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 15.03.2023 die Verordnung der Großen
Kreisstadt Radebeul über die verkaufsoffenen Sonntage im Jahr 2023 in der als
Anlage beigefügten Fassung.



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Beratungsfolge:

    SR 15/23-19/24
  • 15.03.2023 - SR - Entscheidung

Anlagen