Blick auf Radebeul
Rathaus
Altkötzschenbroda

- Capital increase of Wasser Abwasser Betriebsgesellschaft Radebeul+Coswig mbH


1. Anlass und Hintergrund der Überlegungen
Die WAB R+C ist eine mittelbare Tochtergesellschaft (Enkelgesellschaft) der Großen Kreiss-
tadt Radebeul. Weitere Gesellschafterin ist ebenfalls über eine mittelbare Beteiligung die
Große Kreisstadt Coswig. Der Gegenstand der Gesellschaft ist die kaufmännische und tech-
nische Betriebsführung im Bereich Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Straßenbe-
leuchtung sowie sämtliche damit zusammenhängende Dienstleistungen. Die Gesellschaft
wird dabei im Wesentlichen für ihre Gesellschafter tätig und führt die den Gemeinden oblie-
genden Aufgaben als Betriebsführerin aus. Zudem ist sie bereits jetzt auch technische Be-
triebsführerin für die Gemeinde Moritzburg im Bereich der Trinkwasserversorgung.
Die Große Kreisstadt Radebeul ist mittelbar an der WAB R+C als Gesellschafterin beteiligt.
Die Beteiligung wird dabei einerseits über die WSR vermittelt, an der die Große Kreisstadt
Radebeul zu 76,84 % beteiligt ist. Die übrigen 23,16 % an der WSR hält die BGR. An der
BGR ist die Große Kreisstadt Radebeul zu 100 % beteiligt.
Die WSR ist zu 50 % am Kapital der WAB R+C beteiligt.
Die Gesellschaft war von Anfang an darauf ausgelegt, auch weitere kommunale Aufgaben-
träger, die Leistungen der Gesellschaft in Anspruch nehmen, in den Kreis der Gesellschafter
aufzunehmen. Die Große Kreisstadt Radebeul, die Große Kreisstadt Coswig, die Stadt Ra-
deburg und die Gemeinde Moritzburg haben dementsprechend eine gemeinsame Absichts-
erklärung unterzeichnet, in der die Stadt Radeburg und die Gemeinde Moritzburg Interesse
an der Beauftragung der WAB R+C mit Betriebsführungsleistungen und einem Beitritt zur
Gesellschaft bekundet haben. Beide Gemeinden sind derzeit dabei, ihre Trinkwasserver- und
Abwasserentsorgung aus einem bisher bestehenden Regiebetrieb heraus zukunftsfähig um-
zustrukturieren. In diesem Zusammenhang sind die Gemeinden auf die bestehende Ab-
sichtserklärung zurückgekommen und mit der WAB R+C bzw. der Großen Kreisstadt Rade-
beul und der Großen Kreisstadt Coswig in Verhandlung getreten.
Die Beteiligung weiterer Gesellschafter an einer GmbH führt zu einem Anpassungsbedarf im
Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft, insbesondere um auch weiterhin die Inhouse-Verga-
befähigkeit sicherzustellen.
Zudem ist nach den Vorschriften der SächsGemO der Stadtrat bei einer Entscheidung über
wesentliche Veränderungen einer kommunalen Gesellschaft, an der eine Gemeinde mittel-
bar oder unmittelbar beteiligt ist, gehalten, den Vertreter in der Gesellschafterversammlung
mittels eines entsprechenden Weisungsbeschlusses die Entscheidung in der Gesellschafter-
versammlung vorzugeben.
Aufgrund der nur mittelbaren Beteiligung der Großen Kreisstadt Radebeul an der WAB R+C
ist diese Weisung über die gesamte Beteiligungskette hinweg zu erteilen. Dabei ist einerseits
dem Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Stadt in der WSR direkt und anderseits

Resolution:


1. Der Stadtrat stimmt vorbehaltlich der Zustimmung aller übrigen an der Beschlussfassung
zu beteiligenden Gremien der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der WAB R+C
gem. Anlage 1 zu.
2. Der Stadtrat stimmt vorbehaltlich der Zustimmung aller übrigen an der Beschlussfassung
zu beteiligenden Gremien der Aufnahme der Stadt Radeburg und der Gemeinde Moritz-
burg als neue Gesellschafter der WAB R+C im Wege einer Kapitalerhöhung zu.
3. Hierzu weist der Stadtrat den Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der
Wasserversorgung und Stadtentwässerung Radebeul GmbH (kurz WSR) an, die Ge-
schäftsführung der WSR durch Fassung eines entsprechenden Gesellschafterbeschlus-
ses anzuweisen, in der Gesellschafterversammlung der WAB R+C dem als Anlage 2 bei-
gefügten Beschluss zuzustimmen sowie alle zur Durchführung dieses Beschlusses not-
wendigen und zweckentsprechenden Erklärungen abzugeben. Er ermächtigt den Vertre-
ter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der WSR, alle sachdienlichen Änderun-
gen an den diesem Beschluss beigefügten Unterlagen vorzunehmen, soweit dies aus
rechtlichen Gründen erforderlich ist und hiermit keine wesentliche Erhöhung des Risikos
der Stadt verbunden ist.
4. Zudem weist der Stadtrat den Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der
Beteiligungsgesellschaft der Stadt Radebeul mbH (kurz BGR) an, die Geschäftsführung
der BGR durch Fassung eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses anzuweisen,
in der Gesellschafterversammlung der WSR die Geschäftsführung der WSR anzuweisen,
in der Gesellschafterversammlung der WAB R+C dem als Anlage 2 beigefügten Be-
schluss zuzustimmen sowie alle zur Durchführung dieses Beschlusses notwendigen und

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Consultation sequence:

    SR 71/23-19/24
  • 13.12.2023 - SR - Entscheidung

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