Blick auf Radebeul
Rathaus
Altkötzschenbroda

Informacje dotyczące przeniesienia zezwoleń budżetowych na kolejny rok budżetowy 2019 zgodnie z sekcją 21 (1 - 3) SächsKomHVO


Mit § 21 SächsKomHVO wird der Grundsatz der zeitlichen Bindung, nach dem Ansätze des
Haushaltsplanes nur für das jeweilige Haushaltsjahr gelten, durchbrochen. Damit ist auch in
der Doppik weiterhin die Übertragung von Haushaltsermächtigungen analog zur bisherigen
Kameralistik (dort sog. HH-Reste) möglich.
Diese Übertragbarkeit soll eine fortlaufende Investitionsabwicklung sowie einen
kontinuierlichen Haushaltsvollzug gewährleisten.

Durch die Fortgeltung der Haushaltsermächtigungen kraft Gesetz ist eine flexiblere Reaktion
auf bestimmte Umstände (z. B. Bauabläufe durch Schlechtwetterperioden, unvorhergesehene
Ereignisse etc.) gewährleistet.
Im Punkt 5 der Haushaltsvermerke zum Haushalt 2018 wurden alle zahlungswirksamen
Erträge/Einzahlungen und Aufwendungen/Auszahlungen für zeitlich übertragbar erklärt,
sofern die Anforderungen des § 21 SächsKomHVO erfüllt sind und der Haushaltsausgleich in
2019 nicht gefährdet wird.

Die Übertragung von Haushaltsermächtigungen in das Folgejahr (z. B. 2018 nach 2019) wird
im Gegensatz zur Kameralistik nicht gebucht. Das heißt, die Übertragung wirkt sich nicht auf
das Ergebnis 2018 aus.
Die Übertragung bewirkt eine Erhöhung des Ansatzes für diesen Zweck im Jahr 2019 und wirkt
sich bei Umsetzung der jeweiligen Maßnahme auch erst im Jahr 2019 ergebniswirksam aus.


Zurück

Beratungsfolge:

    InfoVFA 05/19-14/19
  • 08.05.2019 - VFA - Kenntnisnahme

Anlagen