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Altkötzschenbroda

Provádění saského silničního zákona: Překlasifikace části ulice Burgstraße



Im Zuge der derzeitigen Überprüfung, Berichtigung und Fortschreibung des
Bestandsverzeichnisses wurde festgestellt, dass bei der Erstanlegung des
Bestandsverzeichnisses eine Teilstrecke der Burgstraße zwischen Burgstraße 13 und Obere
Burgstraße 12 als Ortsstraße eingetragen und gewidmet wurde.

Diese Teilstrecke kann aufgrund des Ausbauzustandes ausschließlich als Wanderweg genutzt
werden. Es handelt sich demnach um einen beschränkt-öffentlichen Weg gemäß § 3 Abs. 1
und 4 b des SächsStrG.

Kennzeichen eines beschränkt-öffentlichen Weges ist die besondere Zweckbestimmung. Die
Einschränkung auf einen bestimmten Zweck bedeutet jedoch keine Beschränkung des
benutzenden Personenkreises. Jeder kann den beschränkt-öffentlichen Weg im Rahmen
seiner Zweckbestimmung benutzen.

In Anbetracht dessen kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass die Eintragung dieses
Teilabschnittes der Burgstraße nicht gesetzeskonform ist und sich die Umstufung in einen
beschränkt-öffentlichen Weg erforderlich macht.

Die Umstufung dieses Teilabschnittes der Ortsstraße in einen beschränkt-öffentlichen Weg ist
nach Beschlussfassung öffentlich bekannt zu machen




Beschluss:

Der Stadtrat beschließt gemäß § 7 Sächsisches Straßengesetz, dass eine
Teilstrecke der Burgstraße, derzeit durchgehend als Ortsstraße gewidmet, in einen
beschränkt-öffentlichen Weg umgestuft wird und beauftragt die Verwaltung, ohne erneute
Beschlussfassung die Umstufung zu verfügen, sollten nach Ablauf der Frist von 3 Monaten
keine Einwendungen vorliegen.




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Beratungsfolge:

    SR 01/19-19/24
  • 18.09.2019 - SR - Entscheidung

Anlagen