Verfahrensfreiheit

Wohnen
Spaten
Stadtansicht 1
Baugesetzbücher

Verfahrensfreiheit

Der Begriff Verfahrensfreiheit bedeutet, dass ein Bauvorhaben ohne formelles Baugenehmigungsverfahren errichtet werden darf. Mit der Verfahrensfreiheit entfällt damit die bauaufsichtliche Vorabprüfung durch die Behörde. In den Grenzen der in § 61 der Sächsischen Bauordnung niedergelegten Eckdaten darf jeder Bauherr das gewünschte Bauvorhaben errichten. Aber Vorsicht! Auch derjenige, der innerhalb dieser Grenzwerte bleibt, kann nicht in jedem Falle bauen wie er möchte. Der Bauherr hat gemäß § 59 Absatz 2 Sächsische Bauordnung selbst die Verantwortung, die Einhaltung aller (!) öffentlich-rechtlichen Vorschriften sicherzustellen, was hohe Ansprüche an die Vorkenntnisse des Bauherren stellen kann. Im Zweifelsfall ist die Konsultation der unteren Bauaufsichtsbehörde vor der Realisierung des Vorhabens zu empfehlen.

Zu diesen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die beachtet werden und denen die jeweiligen Vorhaben entsprechen müssen, zählen insbesondere das Planungsrecht, das Denkmalschutzrecht, das Sanierungsrecht, das Naturschutzrecht u.v.a.m. Diese Vorschriften können es erforderlich machen, dass vom Bauherrn weitere notwendige Genehmigungen selbst beantragt werden müssen.

In der folgenden Tabelle finden Sie einige Beispiele für Bauvorhaben, die verfahrensfrei bzw. baugenehmigungspflichtig zu errichten sind:

Art der Errichtung

Beispiele

geltende Vorschriften

verfahrensfrei

eingeschossige Gebäude bis maximal 10 qm Bruttogrundfläche im Innenbereich,

Carports bis maximal 50 qm Grundfläche und 3 m Wandhöhe je Grundstück im Innenbereich (!)

Schwimmbecken bis zu 100 Kubikmeter im Innenbereich

u.v.a.m.

§ 61 SächsBO*

baugenehmigungspflichtig

alle Vorhaben, die nicht von den §§ 60 - 62, 76 und 77 SächsBO* umfasst sind

§§ 59 ff. SächsBO*

* SächsBO = Sächsische Bauordnung, ** ff. = fortfolgend, das heißt, auch die nachfolgenden Paragraphen sind noch zu beachten

Bitte erkundigen Sie sich bei Unsicherheit bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Stadtplanungs- und Bauaufsichtsamtes, ob das auf Ihrem Grundstück gewünschte Bauvorhaben verfahrensfrei umzusetzen ist oder eine Baugenehmigung nötig wird und ob es den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

 

← zurück