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Erhöhung des Kurzarbeitergeldes nur bei mindestens 50 Prozent Entgeltausfall

Mittwoch, den 08.07.2020

Derzeit erreichen viele Fragen zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bei längerem Bezug die Agentur für Arbeit. Zu beachten ist dabei, dass die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes nach dem vierten und nach dem siebten Monat nur dann eintritt, wenn der Entgeltausfall bei mindestens 50 Prozent oder höher liegt.

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 oder bei Arbeitnehmer*innen mit Kind 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgeltes. Wenn sich bei Beschäftigten in Kurzarbeit das Entgelt im jeweiligen Kalendermonat um mindestens die Hälfte verringert, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat - gerechnet ab März 2020 - auf 70 Prozent oder 77 Prozent bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind erhöht. Ab dem siebten Monat Kurzarbeit steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent oder 87 Prozent des entfallenen Nettoentgelts.

Der früheste Monat für die Berechnung der individuellen Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld ist der März 2020. Das erhöhte Kurzarbeitergeld zahlt die Arbeitsagentur somit erstmalig im Juni 2020. Da die Anträge auf Kurzarbeitergeld immer nach Ablauf des jeweiligen Monats eingereicht werden sollen, kann eine entsprechende Abrechnung mit erhöhtem Kug frühestens erst ab 01. Juli 2020 für Juni erfolgen.

Wichtiger Hinweis: Unternehmer und Steuerbüros sollten immer die aktuellsten Antrags- und Abrechnungsformulare verwenden. Diese sind unter www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit abrufbar.