9. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
© Dirk Reibetanz
Zu § 1 Abs. 1: Die Wertgrenzen sind seit 2009 unverändert. Hier soll insbesondere die Inflati-
on in der Baubranche ausgeglichen werden. Dazu wurde der Baupreisindex im Straßenbau
herangezogen, der allein für die letzten vier Jahre bei 123,9 % (2019) – Anlage 3 - liegt. Da-
her wurden die Ansätze für Vergabebeschlüsse, Vertragsabschlüsse und Baubeschlüsse um
50 % angehoben, und zwar im Zuständigkeitsverhältnis zwischen hauptamtlicher Verwaltung
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neunte Satzung zur Änderung der
Hauptsatzung.
Beratungsfolge:
- 20.01.2021 - SR - Entscheidung
Anlagen