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Altkötzschenbroda

Vollzug des Sächsischen Straßengesetzes: Umstufung Spitzhaustreppe, Bischofsweg Abschnitt 5, Altfriedstein Abschnitt 4, Weg Nr. 33 zwischen Gartenstraße und Parkplatz Mittelstraße, Bertheltstraße Abschnitt 2, Zechsteinweg, Kroatengrund Abschnitt 1, L



Im Zuge der derzeitigen Überprüfung, Berichtigung und Fortschreibung des Bestands-
verzeichnisses wurde festgestellt, dass bei der Erstanlegung des Bestandsverzeichnisses
die oben aufgeführten Wege als Ortsstraße eingetragen und gewidmet wurden.
Diese Wege können aufgrund Ihres Ausbauzustandes ausschließlich als Wanderwege bzw.
als Fuß- und Radwege genutzt werden. Es handelt sich demnach um beschränkt-öffentliche
Wege gemäß § 3 Abs. 1 und 4b des SächsStrG.
Kennzeichen beschränkt-öffentlicher Wege ist die besondere Zweckbestimmung. Die
Einschränkung auf einen bestimmten Zweck bedeutet jedoch keine Beschränkung des
benutzenden Personenkreises. Jeder kann den beschränkt-öffentlichen Weg im Rahmen
seiner Zweckbestimmung benutzen.
In Anbetracht dessen kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass die Eintragung der
vorgenannten Wege als Ortsstraße nicht gesetzeskonform ist und sich die Umstufung in
beschränkt-öffentliche Wege erforderlich macht.
Die Umstufungen dieser Wege von Ortsstraßen in beschränkt-öffentliche Wege sind nach
der Beschlussfassung öffentlich bekannt zu machen.


Beschluss:

Der Stadtrat beschließt gemäß § 7 Sächsisches Straßengesetz, dass die
nachfolgend aufgeführten, derzeit als Ortsstraße gewidmeten Wege, in beschränkt-
öffentliche Wege umgestuft werden und beauftragt die Verwaltung, ohne erneute
Beschlussfassung die Umstufung zu verfügen, sollten nach Ablauf der Frist von 3 Monaten
keine Einwendungen vorliegen:
- Spitzhaustreppe 273 m
- Bischofsweg Abschnitt 5 104 m
- Altfriedstein Abschnitt 4 61 m
- Weg Nr. 33 zwischen Gartenstraße und Parkplatz Mittelstraße 71 m
- Bertheltstraße Abschnitt 2 110 m
- Zechsteinweg 374 m
- Kroatengrund Abschnitt 1 392 m
- Lößnitzgrundstraße Abschnitt 12 50 m




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Beratungsfolge:

    SR 43/19-14/19
  • 22.05.2019 - SR - Entscheidung

Anlagen